03.06.2020Fachbeitrag

Update Banking & Finance

Guidance on Green Loans Principles und Sustainability Linked Loans Principles – Neue Leitfäden der LMA

Die drei großen (Interessen-) Verbände für die Entwicklung von standardisierten Vertragsmustern für internationale Finanzierungen, die Loan Market Association ("LMA"), die Asia Pacific Loan Market Association ("APLMA") und die Loan Syndications and Trading Association ("LSTA") haben am 05. Mai 2020 gemeinsam Leitfäden zu den (bereits veröffentlichten) Grundsätzen für sog. grüne Kredite (Guidance on Green Loan Principles - "GL-Leitlinien") und den Grundsätzen für nachhaltige Finanzierungen (Guidance on Sustainability Linked Loan Principles - "SLLP-Leitlinien") publiziert.

Erheblicher Einfluss auf die (zukünftige) Vertragsdokumentation

Die praktische Relevanz insbesondere für mittlere und größere (Konsortial-) Finanzierungen ist erheblich, da diese Leitlinien die teilweise noch recht uneinheitliche ESG-Terminologie weiter konkretisieren und somit unmittelbar Einfluss auf die Kreditvertragsdokumentation haben. Möchte ein Darlehensnehmer Zugang zu diesen sog. grünen Krediten (Green Loans - "GL") oder nachhaltigen Finanzierungen (Sustainability Linked Loans - "SLL") haben - die eine vorteilhafte Preisgestaltung versprechen - sind diese Vorgaben zukünftig einzuhalten.

Green Loan Principles
Sustainability Linked Loan Principles

Bereits in 2018 bzw. 2019 hatten LMA, LSTA und AP-LMA die Grundsätze für GL (Green Loan Principles - "GLP") und für SLL (Sustainability Linked Loan Principles - "SLLP") aufgestellt.

Die Definition des Begriffs Grüne Kredite stellt auf das finanzierte Projekt bzw. Vorhaben ab und erfasst jede Art von (Fremd-)Finanzierungsinstrumenten, die ausschließlich zur Finanzierung neuer und/oder bestehender Grüner Projekte zur Verfügung gestellt werden. Dagegen bezieht sich die Definition der Nachhaltigen Finanzierung auf alle Arten von (Fremd-)Finanzierungsinstrumenten, die Incentivierungen enthalten, im Voraus festgelegte Nachhaltigkeitsziele zu erreichen (Sustainability Performance Targets - "SPTs"). Dabei kann eine Finanzierung sowohl die Merkmale eines GL als auch eine SLL erfüllen.

SLLP-Leitlinien

Grundsätzlich können alle (Fremd-)Finanzierungsinstrumente (einschließlich (revolvierender) Betriebsmittellinien oder sonstiger kurzfristiger Finanzierungen) als SLL ausgestaltet werden. Voraussetzung für die Einhaltung der SLLP sind:

SLLP-Merkmale

  • Vorliegen einer Nachhaltigkeitsstrategie und -organisation (Environmental and Social Govenerance - "ESG"), die Basis für die zu vereinbarenden SPTs ist.
  • Festlegung von ehrgeizigen (ambigious) und relevanten (meaningful) SPTs und von Leistungskriterien bzw. Messgrößen. Vergleichswerte sind aus der best practice und (interner sowie externer) branchenspezifischen ESG Kriterien abzuleiten. Die SLLP enthalten einen Anhang mit Beispielen für SPTs, z.B. Energieeffizienz, Treibhausgas-Emissionen, erhöhte Nutzung erneuerbarer Energien, Wasserverbrauch, Biodiversität und andere ähnliche Kategorien von Nachhaltigkeit und Naturschutz. Ferner ist auf die im Januar 2020 erschienene Darstellung der Marktpraxis zu Sustainable Finance durch die europäische Bankaufsichtsbehörde ("EBA") hinzuweisen.
  • Aufrechterhaltung und (externe) Kontrolle der SPTs zu Beginn und während der Laufzeit des SLL. Eine externe Überprüfung kann entfallen, wenn der Darlehensnehmer rechtlich zur Einhaltung und Offenlegung der ESG verpflichtet ist (sog. Selbstzertifizierung).
  • Einführung eines Sustainability Agents, der die Einhaltung der SLLP koordiniert und kontrolliert.
  • Einführung einer hinreichenden (mindestens jährlichen) Berichterstattung.

SLLP-Dokumentation

Auf die Vertragsdokumentation haben die SLLP-Leitlinien insbesondere folgende Auswirkungen:

  • Festlegung der SPTs unter Sicherstellung der spezifischen Leistungskriterien und Messbarkeit.
  • Zielerreichungsverpflichtung hinsichtlich der SPTs (SPT Covenants).
  • Ausführliche Berichterstattung (Information and Reporting Undertakings).
  • Ggf. Kontrolle durch (externe) Prüfung bzw. Verpflichtung zur Selbstzertifizierung (Compliance Certificate).
  • Einführung von Sanktionsmechanismen (z.B. Margen-step up) im Falle der Nichterreichung der SPTs bzw. Einführung korrespondierender Kündigungsrechte (Events of Default), wobei die SLLP-Leitlinien darauf hinweisen, dass eine fehlende Zielerreichung nicht zwingend zu einem Kündigungsrecht führen muss.

GL-Leitlinien

Die GL-Leitlinien binden zunächst GL an die Grundsätze nach den Green Bond Principles ("GBP"), die durch die International Capital Market Association ("ICMA") veröffentlicht wurden. Damit gelten die dort entwickelten Grundsätze, Definitionen und Standards (sog. Taxonomies) analog. Ferner gelten die vier Grundkriterien: (i) Mittelverwendung nur für grüne Projekte, (ii) Prozessimplementierung für die Projektauswahl und –evaluierung, (iii) Mittelverwendungskontrolle und (iv) hinreichendes Reporting. Grundsätzlich können alle (Fremd-) Finanzierungsinstrumente (einschließlich (revolvierender) Betriebsmittellinien oder sonstige kurzfristige Finanzierungen) als GL ausgestaltet werden. Die GL-Leitlinien stellen klar:

  • Sofern nur einzelne Tranchen für grüne Projekte verwendet werden, gelten nur diese als GL. Die (separierte) Mittelverwendung ist offenzulegen. Projekt, die der Effizienzsteigerung der Nutzung von fossilen Rohstoffen dienen, können einbezogen werden. Die Darlehensmittel sind auf einem getrennten Konto gutzuschreiben oder so zu steuern, dass eine ordnungsgemäße Mittelverwendung in geeigneter Weise nachverfolgt werden kann.
  • Der Darlehensnehmer muss im Rahmen der Projektauswahl und –evaluierung nachweisen, dass: (i) eine ESG Strategie bzw. Organisation vorliegt und (ii) das zu finanzierende grüne Projekt mit dieser ESG Strategie in Einklang steht. Sofern Tätigkeiten des Darlehensnehmers in nicht grünen Bereichen (u.a. Energiegewinnung mit fossilen Rohstoffen, Atomkraft) vorliegen, sind erhöhte Anforderungen an die umweltbezogene Nachhaltigkeit zu stellen.
  • Jährliches Reporting in Bezug auf Mittelverwendung (bis zur vollen Valutierung; danach nach Bedarf), einschließlich: (i) Liste der grünen Projekte, (ii) kurze Beschreibung, (iii) Mittelverwendung und (iv) Umwelt- und Naturschutzauswirkungen, unter Verwendung von qualitativen Leistungsindikatoren und, soweit durchführbar, von quantitativen Leistungsmaßstäben (z. B. Energiekapazität, Treibhausgas-Emissionen, Ressourceneffizienz usw.) und die Offenlegung der wichtigsten zugrunde liegenden Methodik.
  • Grundsätzlich externe Prüfung. Eine Selbstzertifizierung ist nur dann möglich, wenn der Darlehensgeber über ein hinreichendes Know-how und Erfahrung verfügt, um diese zu überprüfen.

Bei der GL Dokumentation liegt der Fokus auf:

  • Der Darlehenszweck hat die Verwendung zur Realisierung der grünen Projekte ausdrücklich zu enthalten.
  • Ausführliche Berichterstattung (Information and Reporting Undertakings/Covenants) in Bezug auf die Umsetzung des grünen Projekts.
  • Korrespondierende Zusicherungen (Representations), insb. in Bezug auf das Reporting.
  • Korrespondierende Kündigungsrechte (Events of Default) bzw. andere Sanktionsmechanismen.

Die GL-Leitlinien bestätigt ferner, dass ein Darlehen ab dem Zeitpunkt eines Verstoßes gegen die zugelassene Mittelverwendung nicht als "grün" eingestuft werden sollte.

Greenwashing / Sustainability Washing

Sowohl die GLP-Leitlinien als auch die SLLP-Leitlinien befassen sich speziell mit dem Thema Greenwashing und Sustainability Washing, d.h. der Erfassung von Umgehungstatbeständen. Dabei nennen die SLLP-Leitlinien ausdrücklich zwei Fallgruppen; (a) nicht hinreichende SPTs oder (b) keine hinreichende Kontrolle und Offenlegung.

Fazit

Die GL- und SLLP-Leitlinien stellen einen weiteren wichtigen Schritt zur Begründung eines (rechtsicheren) Regelungsrahmens für die Gestaltung von GL und SLL Sachverhalten dar. Es bleiben aber derzeit nur Leitlinien, so dass die Vertragsparteien auch weiterhin die Vertragsgestaltung an den Anforderungen des Einzelfalls ausrichten müssen.

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