Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
Unser auf Patentrecht spezialisiertes Team aus Rechtsanwälten ist Teil der Praxisgruppe „IP, Media & Technology“. Wir führen Prozesse, beraten, entwerfen und verhandeln Verträge – in Deutschland und weltweit.

Das EU-Patent kommt: Nach jahrzehntelangen Vorbereitungen und mehreren starken Rückschlägen kurz vor dem Ziel werden EU-Patent und Einheitliches Patentgericht (Unified Patent Court / UPC) langsam aber sicher Realität. Entgegen vieler Vermutungen konnten bisher weder der BREXIT noch die Verfassungsbeschwerden in Deutschland das Projekt zum Scheitern bringen.
Nach der Ratifizierung durch Deutschland im September 2021 und der anschließenden Ratifizierung durch Österreich im Januar 2022 als 13. Mitgliedsstaat steht endlich fest, dass das „EU-Patent“ kommen wird. Am 22. Februar 2022 hielt der Verwaltungsausschuss des kommenden Einheitlichen Patentgerichts seine Eröffnungssitzung in Luxemburg ab, am Sitz des Berufungsgerichts und der Geschäftsstelle des UPC.
Zeitweise wurde durch den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU das ganze Projekt in Frage gestellt. Aktuell geht es mit schnellen Schritten voran. Der derzeitige Stand ist auf der offiziellen Website des „Einheitlichen Patentgerichts“ abrufbar.
Der genaue Zeitpunkt für die Aufnahme der Tätigkeit des UPCs hängt nur noch vom Fortschritt der Vorbereitungsarbeiten ab. Wollen Sie informiert bleiben, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Sie beobachten die Website des Europäischen Patentamtes;
- Sie lassen sich auf unsere Mailing-Liste „EU-Patent Alerts“ setzen;
- oder Sie folgen uns auf Twitter (@Heuking_Patents).
Aktuelle Meldungen
Hier gelangen Sie zu unseren Meldungen aus dem Bereich EU-Patent Recht.
Veröffentlichungen
Die wichtigsten Rechtstexte zum EU-Patent
Zuletzt überarbeitet am 16. November 2020 - Die wichtigsten Rechtstexte zum EU-Patent sind - zumindest aus rechtsanwaltlicher Sicht
- die EU-Verordnung 1257/2012 vom 17. Dezember 2012
- das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht
- die Rules of Procedure
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Fakten dazu. Alle drei Texte und die Übersicht sind auch in unserem Textbuch EU-Patent enthalten. Es kann per E-Mail an patent(at)heuking.debestellt werden.
1. EU-Verordnung 1257/2012 vom 17. Dezember 2012
(zum Originaltext)
Status
- Rechtssetzung formal abgeschlossen.
- Geltung aber erst, wenn das Übereinkommen in Kraft getreten ist (Art. 18 Abs. 2).
- Zum Inkrafttreten des Übereinkommens siehe dort Art. 89 Abs. 1: Wenn mindestens 13 Mitgliedsstaaten ratifiziert haben, darunter UK, Frankreich und Deutschland.
Relevanz
- Zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich der einheitlichen Wirkung von EU-Patenten (Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 2)
- Leitlinien für die Höhe der Jahresgebühren (v.a. Art. 12 Abs. 3 lit. a) – eine Gebührentabelle gibt es aber noch nicht
- Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts für das Patent als Gegenstand des Vermögens (Art. 7)
- Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts für Schadensersatz (Erwägungsgrund 13; ergänzt durch Art. 68 Übereinkommen)
- Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts für den Schutzumfang des EU-Patents(Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 7, in Verbindung mit Art. 25 und 26 Übereinkommen)
2. Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht
(zum Originaltext)
Status
- Paraphiert am 19. Februar 2013 (ohne Polen und ohne Spanien; Italien ohne Zustimmung zur einheitlichen Wirkung, also nur für konventionelle EP-Patente)
- Inkrafttreten erst, wenn mindestens 13 Mitgliedsstaaten ratifiziert haben, darunter UK, Frankreich und Deutschland, Art. 89 Abs. 1.
- Bisher (29. Juni 2020) haben sechzehn Mitgliedsstaaten ratifiziert. Da Deutschland aber nicht darunter ist, ist das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten.
Relevanz
- Der Inhalt geht deutlich weiter, als der Titel vermuten lässt.
- Es gilt auch für herkömmliche EP-Patente, siehe Art. 2 g) i.V.m. Art. 3 c) und d). Opt-Outhinsichtlich der Gerichtszuständigkeit ist nach Art. 83 möglich.
- Das Übereinkommen enthält auch materielles Patentrecht:
- Art. 25: Unmittelbare Patentverletzung
- Art. 26: Mittelbare Patentverletzung
- Art. 27 – 29: Beschränkungen, Vorbenutzung, Erschöpfung
- Im Rahmen seines Anwendungsbereichs geht das Übereinkommen nationalem Recht vor. Ergänzend könnte evtl. nationales unvereinheitlichtes Recht zu Anwendung kommen (Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 VO 1257/2012).
- Art. 68: Schadensersatz
Diese Regelung ist wahrscheinlich nicht abschließend. Nach Erwägungsgrund (13) der VO 1257/2012 ist daher ergänzend, für jedes Land separat, das jeweilige nationale Recht anwendbar. - Art. 6 – 14: Institutionen / Gerichtsaufbau
- Art. 31 – 33: Verfahrensrecht
Zuständigkeit der Gerichte; Wichtig für den Ablauf ist vor allem Art. 33, ergänzt durch die „Rules of Procedure“.
Für deutsche Patentrechtjuristen neu:
- Negative Feststellungsklage auf Nichtverletzung ist einfacher möglich, Art. 32 Abs. 1 lit. b)
- Nichtigkeitsklage auch bei laufender Einspruchsfrist und bei laufendem Einspruchsverfahren möglich; es gibt keine Regelung ähnlich zu § 81 Abs. 2 S. 1 PatG; Art. 33 Abs. 8 stellt klar, dass eine Nichtigkeitsklage auch ohne Einspruch möglich ist.
- Windhund-Situationen: Beispiel: Wenn der Verletzungskläger der Nichtigkeitsklage zuvor kommt, entzieht er dem Nichtigkeitskläger die Möglichkeit, eine Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer einzureichen, Art. 33 Abs. 4 S. 2.
- Keine Regelungen zur Patentvindikation.
3. ROP - Rules of procedure of the Unified Patent Court
(bisher nur im Entwurf, in englischer Sprache)
Status
- Bisher nur im Entwurf.
- Derzeit liegt die 18. Entwurfsfassung vor.
- Bis zur 14. Entwurfsfassung wurde in einem Expertengremium nicht-öffentlich beraten. Die 14. Entwurfsfassung ist, nach Paraphierung des Übereinkommens am 19. Februar 2013 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden. Seitdem konnte die interessierte Öffentlichkeit hierzu Stellung nehmen und Vorschläge einreichen.
- Die 18. Entwurfsfassung ist das vorläufige Ergebnis, aber voraussichtlich nicht der endgültige Text.
Relevanz
- Verfahrensrecht
- Dabei auch Anordnungen zur Vorlage von Unterlagen und zur Besichtigung.
- Eine in sich geschlossene und umfassende Regelung aller Verfahren vor den EU-Patentgerichten. Enthält auch Regelungen, die man nach deutschem Recht dem materiellen Recht zuordnen würde (z.B. im Zusammenhang mit Besichtigung und Rechnungslegung).
Service & Info
Wir arbeiten wir mit Patentanwälten, technischen Experten und ausländischen Anwälten zusammen.