24.06.2008Pressemeldungen

Patientenverfügungsgesetz ist dringend notwendig

Die meisten Deutschen würden nach einem Unfall oder einer plötzlich auftretenden Krankheit einen schnellen und menschenwürdigen Tod dem langen Siechtum im Krankenbett vorziehen. Einige legen ihren Willen, ob sie lebensverlängernde Maßnahmen wünschen oder nicht, frühzeitig in so genannten „Patientenverfügungen” fest. Damit soll gesichert werden, dass alles nach ihrem Willen geschieht, selbst wenn sie nicht mehr in der Lage sein sollten, diesen zu artikulieren. Doch auch solche Willensbekundungen sind keine Garantie.

„Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage. Hier herrscht eine enorme Rechtsunsicherheit, die endlich beendet werden muss”, sagt Claus-Henrik Horn, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Auch in der Politik gewinnt diese Meinung zunehmend mehr Befürworter. So berät der Bundestag am 26. Juni in einer ersten Lesung über einen von dem SPD-Rechtspolitiker Joachim Stünker eingebrachten Entwurf für ein so genanntes „Patientenverfügungsgesetz”.

Der Bundesgerichtshof hatte mit einer Grundsatzentscheidung vom 17.03.2003 die Verbindlichkeit des in einer Patientenverfügung fixierten Willens zwar grundsätzlich anerkannt. Unsicher ist aber nach wie vor, ob der behandelnde Arzt sich an die Behandlungsanweisungen halten muss oder nicht. Zudem sind die Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung strittig.

„Trotz der derzeitig noch problematischen Rechtslage halte ich eine Patientenverfügung auch heute schon für extrem wichtig”, stellt Horn klar. Schließlich werde so die grundsätzliche Entscheidung getroffen, ob „im Falle des Falls” lebensverlängernde Maßnahmen gewünscht sind oder nicht. Zudem gibt der zukünftige Patient behandelnden Ärzten genaue Handlungsanweisungen.

Für Unternehmer sind spezielle Vorsorgevollmachten erforderlich. „Andernfalls droht auch der jeweiligen Firma die Handlungsunfähigkeit”, warnt Horn. Sollte der Unternehmer keinerlei Vorkehrungen getroffen haben, wird das Vormundschaftsgericht eine Betreuung einrichten. „Das Gericht kann dabei sowohl einen Betreuer aus dem näheren Umfeld des betroffenen Unternehmers als auch jemanden Fremdes bestellen, dessen Qualifikation ungewiss ist”, sagt der Experte von Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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