17.12.2010Pressemeldungen

Neue Klagerechte für Umweltverbände?

Die Generalanwältin beim EuGH hat die Position von Umweltverbänden gestärkt. In ihren Schlussanträgen zum Streit um die Frage, wie weit die Klagebefugnisse von Umweltverbänden in großen Genehmigungsverfahren reichen, fordert sie eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit. Folgt der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieser Ansicht, ist mit strengeren Prüfungen und erheblichen Verzögerungen bei umweltrelevanten Projekten zu rechnen.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits vor dem EuGH war die Genehmigung des Trianel-Kraftwerkes in Lünen. Ein Umweltverband hatte die Genehmigung angegriffen und sich auf die Verletzung des europäischen Naturschutzrechtes berufen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster erkannte zwar, dass die Genehmigung tatsächlich gegen naturschützende Vorschriften verstieß, konnte der Klage des Umweltverbandes jedoch nicht stattgeben. Denn nach deutschem Recht können Umweltverbände nur die Verletzung solcher Normen rügen, die (auch) dem Schutz Einzelner dienen. Alle übrigen Vorschriften, die einen solchen Individualbezug nicht aufweisen, können vor Gericht nicht überprüft werden. Das OVG Münster hatte indes Zweifel, ob diese Regelung mit dem europäischen Umweltrecht vereinbar ist, und legte die Frage im März 2009 dem EuGH vor.

Die Generalanwältin beim EuGH geht in ihren Schlussanträgen vom 16.12.2010 davon aus, dass die deutsche Regelung gegen europäisches Recht verstößt. „Nach dieser Sichtweise können Umweltverbände die Verletzung aller Vorschriften rügen, die für ein Vorhaben mit Auswirkungen auf die Umwelt maßgeblich sind“, erläutert Dr. Jan Seidel, auf umweltrechtliche Fragen spezialisierter Rechtsanwalt der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

Sollte sich der EuGH der Sichtweise der Generalanwältin anschließen, sieht Dr. Seidel erhebliche Probleme auf die Genehmigung von Großprojekten zukommen. „Bereits jetzt dauern Genehmigungsverfahren für Kraftwerke oder Autobahnen häufig sehr lange. Dieser Zeitaufwand wird sich deutlich erhöhen, wenn die Klagebefugnisse auf sämtliche in Betracht kommenden Vorschriften ausgeweitet werden.“

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