02.06.2021Pressemeldungen

Händler legen mit Heuking Verfassungsbeschwerden gegen die Bundesnotbremse ein

Die Pro-Bono-Initiative „Händler helfen Händlern“ hat mit Unterstützung durch ein Team um Michael Schmittmann und Verfassungs- und Verwaltungsrechtler Michael Below, Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, zehn Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht gegen die Novelle des Infektionsschutzgesetzes, der sogenannten „bundeseinheitlichen Notbremse“, eingereicht. Vertreten wird die Händlerinitiative durch die Beschwerdeführer Ernsting's family, Engelhorn, ROSE Bikes, TOM TAILOR, die Sportverbundgruppe INTERSPORT vertreten durch zwei Mitgliedshäuser, Jeans Fritz, mister*lady und Takko. Für die Einkaufsgemeinschaft und den Marketingverbund EK/servicegroup mit 3.800 Handelspartnern klagt ein Mitgliedsunternehmen. In Zusammenarbeit mit dem Verfassungsrechtler Prof. Dr. Josef Franz Lindner von der Universität Augsburg, u.a. Ordinarius für Medizinrecht, hat Heuking Kühn Lüer Wojtek die Anträge verfasst und gestellt.

Mit der Verfassungsbeschwerde greifen die Händler im Wesentlichen den § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IfSG an, die sogenannte bundeseinheitliche Notbremse. Sie regelt, dass die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote bei Überschreitung der Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen untersagt ist. Die Beschwerdeführer sehen sich durch dieses Gesetz unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt. Sie berufen sich vorrangig auf eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG). Darüber hinaus wird gerügt, dass die genannte Norm unbestimmt ist und ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates zustande gekommen ist. 
Durch das Bundesgesetz werden die Händler ihrer Ansicht nach in ihrer Berufsfreiheit stark eingeschränkt. Dem Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, werde mit dem Schließen des Einzelhandels keine Rechnung getragen. Laut Studien des RKI ist ein Ansteckungsrisiko durch die bestehenden Hygienekonzepte im Handel gering. Die Händler sehen zudem eine Verletzung des Eigentumsrechts:

Durch das Öffnungsverbot der Ladengeschäfte werde die Möglichkeit des Warenabsatzes beeinträchtigt und teilweise unmöglich gemacht. Erworbene Ware könne nicht verkauft werden und müsse später zum Teil mit starker Wertminderung verkauft oder sogar vernichtet werden. Zahlreiche Betriebe seien somit in ihrer Existenz gefährdet. Auch rügen die Händler in ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den privilegierten, von der Schließung nicht betroffenen Lebensmittelhändlern mit Mischsortimenten, die rege Textil-, Sport- und Gerätebedarf ungestört decken durften. Schließlich sei die Rechtsweggarantie verletzt (Art. 19 Abs. 4 GG). „Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht hinnehmbar, dass die Bundeskanzlerin das Maßnahmegesetz u.a. damit rechtfertigt, dass die Kontrolle der Oberverwaltungsgerichte zu den vorherigen Schließungsanordnungen in den landesrechtlichen Verordnungen endlich aufhören solle,“ so die Partner Schmittmann und Below, die den Weg zum Bundesverfassungsgericht deshalb, aber auch zur Wahrung etwaiger Entschädigungsansprüche der Betroffenen für unerlässlich halten. 

Berater Händlerinitiative
Heuking Kühn Lüer Wojtek:

Michael Schmittmann (Federführung), Düsseldorf
Michael Below, Düsseldorf
Marion Gilcher, Frankfurt am Main
Sandra Janberg, Düsseldorf
Moritz Ahlers, LL.B., Hamburg
Dr. Cem Karaosmanoğlu, Stuttgart
Marco Warth, München

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