17.06.2021Pressemeldungen

Teslaplatte beschreibt Energieplatte

In einer langjährigen Auseinandersetzung über die Freihaltung der Bezeichnung „TESLAPLATTE“ für energetisch aufgeladene Platten haben die Rechtsanwälte Dr. Georg Jacobs und Marcel Maybaum einen weiteren Erfolg verbuchen können: Auch nach dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 2. Juni 2021 (Rechtssache T-183/20) beschreibt der Begriff „Teslaplatte“ diese zu therapeutischen Zwecken eingesetzten Energieplatten und ermöglicht so einen freien Wettbewerb in der Europäischen Union.

Ein von Heuking vertretenes Unternehmen stellt jedenfalls seit den 1990er Jahren solche Energieplatten her und vertreibt sie u.a. in Deutschland unter der Bezeichnung „Teslaplatte“.

Ein Mitbewerber meldete das Wort „Teslaplatte“ als deutsche und als Unionsmarke an. Aus diesen Marken erhob der Mitbewerber eine Klage wegen Markenverletzung. Hiergegen verteidigte sich das Schweizer Unternehmen mit Heuking u.a. mittels Löschungsanträgen gegen die Marken „Teslaplatte“ des Mitbewerbers.

Sowohl das DPMA als auch das EUIPO gaben den Löschungsanträgen weitgehend statt. Das EuG bestätigte die Entscheidung des EUIPO nun mit dem o.g. Urteil. Der Begriff „Teslaplatte“ beschreibe metallische Energieplatten, die zu therapeutischen Zwecken benutzt werden. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob Nikola Tesla Erfinder dieser Platten sei. Wichtig sei vielmehr, dass der Begriff „Teslaplatte“ solche Energieplatten typologisch in Bezug auf ihre Zusammensetzung (Metall), Eigenschaften und Verwendung (therapeutisch) bezeichne. Er sei daher nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft solcher Energieplatten hinzuweisen. Eine solche Herkunftsfunktion ist notwendig für eine Marke.

Mit gleicher Begründung trat das EuG dem Einwand des Mitbewerbers entgegen, Merkmale der von ihm vertriebenen Metallplatten seien eine Glaubensfrage oder ein mythologisches Narrativ, das u.a. der Vermarktung diene.

„Das Urteil bestätigt nicht nur die Auffassung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO. Es liegt auch auf einer Linie mit der Entscheidung des DPMA, das die Bezeichnung ‚Teslaplatte‘ auch in Deutschland gelöscht hat“, führt Marcel Maybaum aus. „Damit dürften sowohl dem Versuch der Monopolisierung von Teslaplatten als auch der Verletzungsklage gegen unsere Mandantin die Grundlage entzogen sein“, ergänzt Dr. Georg Jacobs.

Gegen die Entscheidung des DPMA hat der Mitbewerber inzwischen Beschwerde zum Bundespatentgericht erhoben. Gegen die Entscheidung des EuG steht dem Mitbewerber noch der Rechtsweg zum EuGH offen.

Sogenannte Nichtigkeitsanträge gegen Marken können ein probates Mittel sein, sich gegen Verletzungsverfahren zur Wehr zu setzen. In einem Verfahren wie dem vorliegenden ist es wichtig, eine aussagekräftige Dokumentation über die Vorbenutzung einer Bezeichnung zu haben oder zu erstellen. Gerne beraten wir Sie frühzeitig, welche Dokumente markenrechtlich für Sie von Bedeutung sind.

Berater Schweizer Unternehmen
Heuking Kühn Lüer Wojtek:

Dr. Georg Jacobs, LL.M. (Federführung),
Marcel Maybaum (beide Gewerblicher Rechtsschutz), beide Düsseldorf

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