12.04.2019Fachbeitrag

Vergabe 979

Abweichen von Kalkulationsvorgaben: Auschluss

Angebote, die sich nicht an Vorgaben zur Kalkulation halten, sind auszuschließen (OLG Schleswig, 21.12.2018, 54 Verg 1/18).

Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers missachtet 

Der öffentliche Auftraggeber machte den Bietern in den Vergabeunterlagen Vorgaben für die Kalkulation ihrer Angebote. Ein Bieter kalkulierte stattdessen anhand seiner Erfahrungswerte aus seiner bisherigen Leistung für den öffentlichen Auftraggeber. Sein Angebot lag an erster Stelle. Der zweitplatzierte Bieter rügte den geplanten Zuschlag auf dieses Angebot. 

Änderung der Vergabeunterlagen ist unzulässig 

Zu Recht! Das OLG Schleswig untersagte den Zuschlag. Der öffentliche Auftraggeber müsse dieses Angebot ausschließen. Der Bieter habe die Vergabeunterlagen unzulässig geändert, indem er seinem Angebot nicht die Vorgaben für die Kalkulation zugrunde legte.

Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren

Das OLG Schleswig gab dem öffentlichen Auftraggeber auf, das Vergabeverfahren mit den verbliebenen Angeboten abzuschließen. Solange noch wertungsfähige Angebote übrig sind, darf der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht zurückversetzen.  

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