10.04.2014Fachbeitrag

Vergabe 497

Abweichung von technischer Spezifikation und Fehler in Eigenerklärungen: Angebotsausschluss

Angebote, die nicht den Mindestanforderungen genügen, sind auszuschließen, auch wenn die Mindestanforderung nicht als Ausschlussgrund bezeichnet wurde. Falsche Eigenerklärungen sind nicht nachzufordern (OLG Brandenburg, 30.01.14, Verg W 2/14).

Zwingender Ausschluss

Ein Angebot, das von einer klaren technischen Spezifikation abweicht, ändert die Vergabeunterlagen. Es ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit b i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A-EG zwingend auszuschließen.

Keine Wertung als Nebenangebot

Das abweichende Angebot darf nicht als Nebenangebot gewertet werden, weil eine bloße Abweichung keine eigenständige Lösung darstellt.

Eigenerklärung nicht nachzufordern

Wenn eine geforderte Eigenerklärung mit unzureichendem Inhalt beigefügt ist, muss sie nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EG nachgefordert werden.

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