21.12.2017Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Dezember 2017

Altersgrenzen in Vorstands- und Geschäftsführerverträgen

Von aktueller Bedeutung sind die vor allem in Vorstands- Dienstverträgen häufig anzutreffenden Altersgrenzen. Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 19. Juni 2017 (I-8 U 18/17) entschieden, dass das Erreichen eines Alters von 60 Jahren im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze und damit die Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart werden darf.

Die Parteien stritten über eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses des Geschäftsführers aufgrund einer Kündigung. Die Kündigungsmöglichkeit war vorgesehen, wenn der Geschäftsführer 60 Jahre alt wird.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm haben die Parteien die Möglichkeit der Kündigung im Dienstvertrag wirksam vereinbart. Wenn gewährleistet sei, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zustehe, verstoße eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Persönlicher Anwendungsbereich des AGG auf Fremdgeschäftsführer

Die Frage der persönlichen Anwendbarkeit des AGG auf Fremdgeschäftsführer klärt der Senat nicht abschließend. Zwar gebe es insoweit keinen besonderen, das AGG verdrängenden Kündigungsschutz (§ 2 Abs. 4 AGG). Höchstrichterlich sei indes noch nicht geklärt, ob das AGG Organe juristischer Personen generell schütze. Die Literatur spricht sich für eine europarechtskonforme Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs des AGG und damit eine Anwendbarkeit auf Fremdgeschäftsführer einer GmbH aus. Das OLG ließ die Frage offen. Selbst wenn man das AGG zu Gunsten des Klägers anwenden würde, sei die Klausel zur Altersbegrenzung wirksam.

Altersklauseln verstoßen regelmäßig gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 AGG

Zwar stellt das OLG zunächst einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG) fest, weil die individualvertragliche Knüpfung des Kündigungsrechts der Gesellschaft allein an das Alter (§ 1 AGG) vorgenommen sei.

Zulässigkeit von vertraglich vereinbarten Altersgrenzen gemäß § 10 AGG

Unstreitig zulässig sind die Vereinbarung von Altersgrenzen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG). Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn die gesetzliche Grenze deutlich unterschritten werde und eine vertragliche Regelung einen deutlichen früheren Zeitpunkt festlegt. Im Rechtsstreit ging es um die Altersgrenze von 60 Jahren.

Das Oberlandesgericht vertritt die Rechtsauffassung, dass die Vereinbarung einer Altersgrenze unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters für GmbH-Geschäftsführer jedenfalls dann grundsätzlich zulässig sei, wenn gewährleistet sei, dass dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zustehe. Die betriebliche Altersversorgung erfülle bei GmbH-Geschäftsführern regelmäßig eine vergleichbare Funktion wie die gesetzliche Rente bei „gewöhnlichen Arbeitnehmern“. Zudem sei das Anforderungsprofil für Unternehmensleiter regelmäßig besonders hoch. Deswegen könne sich aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein Bedürfnis für die Vereinbarung einer Altersgrenze ergeben, die unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liege. Der BGH wie auch das BAG haben sich im Rahmen der Prüfung des § 10 Satz 1 AGG dafür ausgesprochen, dass betriebs- und unternehmensbezogene Interessen als legitime Ziele in Betracht kommen (BAG 22.1.2009 – 8 AZR 906/07, NZA 2009, 945; BGH 23.4.2012 ? II ZR 163/10, NJW 2012, 2346). Ein Unternehmen könne ein legitimes Interesse daran haben, frühzeitig einen Nachfolger in der Unternehmensleitung zu installieren. Erhalte dann ein aufgrund der Altersklausel vorzeitig ausscheidender Geschäftsführer sofort eine betriebliche Altersversorgung, sei seinen Interessen an einer sozialen Absicherung Rechnung getragen. Unter diesen Voraussetzungen sei daher eine vereinbarte Altersgrenze, die deutlich unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters liege, als mit dem AGG vereinbar anzusehen.

Fazit

Die Wirksamkeit einer Altersklausel bei Fremdgeschäftsführern vor dem gesetzlichen Rentenalter hängt von der gleichzeitigen Gewährleistung einer betrieblichen Altersversorgung ab. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen sog. Altersklauseln in Anstellungsverträgen von Organen juristischer Personen nach dem AGG zulässig sind, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Das Verfahren ist nun beim BGH anhängig (Az. II ZR 244/17), und die höchstrichterliche Entscheidung bleibt abzuwarten.

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