31.08.2021FachbeitragCorona

Update Arbeitsrecht August 2021

Anforderungen an ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht

ArbG Cottbus, Urteil vom 17.06.2021, Az.: 11 Ca 10390/20

Unser Alltag bleibt auch im Arbeitsleben trotz vorschreitender Impfkampagne stark von der Corona-Pandemie geprägt. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz (MNS) im öffentlichen Raum ist auch für Geimpfte bzw. Genesene weiterhin vorgeschrieben. Auch der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer anweisen, einen MNS am Arbeitsplatz zu tragen. Es kommt daher immer wieder vor, dass sich Arbeitnehmer von der Pflicht zum Tragen eines MNS durch Vorlage eines ärztlichen Attestes befreien lassen wollen. Welche Anforderungen an ein solches Attest zu stellen sind, hatte das ArbG Cottbus kürzlich in seinem Urteil vom 17. Juni 2021 (Az.: 11 Ca 10390/20) zu entscheiden.

Der Entscheidung des ArbG Cottbus lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberin, Inhaberin einer logopädischen Praxis, ordnete gegenüber ihrer einzigen Angestellten das Tragen eines MNS während der Arbeit an. Die Arbeitnehmerin verweigerte das Tragen eines MNS unter Vorlage mehrerer Atteste sowie der Stellungnahme eines Arztes, der bestätigte, dass das Tragen eines MNS für die Klägerin unzumutbar sei und der Arbeitnehmerin durch das Tragen des MNS Störungen entstehen würden. Die Arbeitgeberin bot der Arbeitnehmerin daraufhin verschiedene Masken zum Ausprobieren und Trainieren sowie die Einlegung von zusätzlichen Pausen an. Nachdem die Arbeitnehmerin trotz arbeitgeberseitiger Weisung wiederholt ohne MNS arbeiten wollte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich. 

Das ArbG Cottbus hat die Kündigung für wirksam erklärt. Insbesondere hielt das ArbG Cottbus die ausgestellten ärztlichen Atteste für die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen von MNS von der Maskenpflicht rechtfertigen würden, nicht ausreichend, da die Atteste lediglich angeben, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei. Dies genüge nicht als Grundlage, um eine Entscheidung bezüglich einer Befreiung treffen zu können. Der Inhalt des Attests müsse vielmehr dergestalt sein, dass derjenige, dem das Attest vorgelegt werde, aufgrund konkreter nachvollziehbarer Angaben in die Lage versetzt werden könne, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung nachvollziehbar prüfen zu können. Aus dem Attest müsse sich ergeben, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund eines MNS zu erwarten sei und woraus diese im Einzelnen resultieren. Außerdem müsse erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Entscheidung gekommen ist. Atteste, in denen dem Arbeitnehmer lediglich die Unzumutbarkeit bescheinigt werde, genügen diesen Anforderungen ebenso wenig wie eine ärztliche Stellungnahme, in der nur ein allgemeiner Hinweis auf durch das Tragen von MNS hervorgerufene Störungen enthalten ist.

Nach Auffassung des ArbG Cottbus obliegt die Beurteilung, ob eine Befreiung von der Maskenpflicht erfolgen kann, dem Arbeitgeber und nicht – wie im Falle einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – dem behandelnden Arzt. Der Arbeitgeber muss daher in der Lage sein, aufgrund des vom Arbeitnehmer vorgelegten ärztlichen Attests seine Entscheidung über die Befreiung von der Maskenpflicht treffen zu können. Er muss wissen, welche Beeinträchtigungen durch das Tragen eines MNS konkreten zu erwarten sind, woraus diese im Einzelnen resultieren und auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist. Die Anforderungen an den Inhalt eines ärztlichen Attestes über die Befreiung vom Tragen eines MNS fallen laut dem Urteil des ArbG Cottbus dementsprechend hoch aus. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Treffen der Entscheidung über die Befreiung vom Tragen eines MNS für den Arbeitgeber datenschutzrechtlich eine Gratwanderung darstellen kann, weil er bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Arbeitnehmer, wozu auch etwaige Krankheitsdiagnosen zählen, insbesondere dann den strengen gesetzlichen Einschränkungen unterliegt, wenn der Arbeitnehmer seine Einwilligung in die Befreiung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht und in die Mitteilung seiner Diagnose verweigert.

Auch wenn es in der zivilrechtlichen Rechtsprechung (OLG Dresden, Beschluss vom 6.1.2021 – 6 W 939/20) teilweise vertreten wird, es bestünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken bezüglich der Benennung einer konkreten Diagnose in einem ärztlichen Attest, ist es höchst zweifelhaft, dass auch Arbeitsgerichte angesichts des hohen Stellenwertes des Schutzes der besonderen Kategorien personenbezogenen (Gesundheits)Daten im Arbeitsverhältnis dieser Rechtsauffassung der Zivilgerichte folgen würden. Es bleibt daher mit Spannung abzuwarten, wie der Interessenskonflikt zwischen dem Informationsrecht des Arbeitgebers und dem Schutz der Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers künftig gelöst wird. Die Zahl der ärztlichen Gefälligkeitsatteste bezüglich der Unzumutbarkeit des Tragens eines MNS dürfte aber angesichts der klaren Positionierung des ArbG Cottbus zunächst deutlich zurückgehen.

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