23.03.2020Fachbeitrag

Vergabe 1074

Anforderungen an Rügen – Allgemeine Kritik genügt nicht

Eine  Rüge  muss  nach  dem  maßgeblichen  Empfängerhorizont  als  Beanstandung  des  Vergaberechtsfehlers verbunden  mit  der  Aufforderung  zur  Beseitigung  zu verstehen sein (OLG Düsseldorf, 12.02.2020, Verg 24/19).

Bieter mit Klausel „nicht einverstanden“

Der Bieter erklärte im Verhandlungsgespräch die betreffende Klausel als „zu weitgehend“. In einem Schreiben „mit der Bitte um Berücksichtigung“ erklärte  er,  dass er sich mit der betreffenden Klausel „nicht einverstanden erklären“ könne.

Keine ordnungsgemäße Rüge

Das OLG Düsseldorf entschied, dass diese Erklärungen nicht die  Anforderungen  an  eine  Rüge  nach  § 160 Abs. 3 GWB erfüllen.  Die  Erklärungen  des  Bieters  waren  als  erneuter Verhandlungsvorschlag  zu  verstehen.  Dies  stellt ebensowenig  eine  Rüge  dar,  wie  die  Ankündigung,  man werde das nicht hinnehmen.

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