12.10.2018Fachbeitrag

Vergabe 929

Angebotsausschluss, wenn Preise fehlen

Bieter müssen auch für Eventualpositionen Preise angeben. Fehlen mehrere Preisangaben, muss der Auftraggeber das Angebot ausschließen. (OLG München, 30.07.2018, Verg 05/18)

Keine Angabe von Einzelpreisen

Die Bieterin gab ein Angebot für den Bau und die Wartung einer Heizanlage ab. Teil der Ausschreibungsunterlagen waren auch zwei Vertragsformulare für die Wartung unterschiedlicher Anlagenbauteile. Die Bieter sollten hier einzeln die geforderten Preise für die Wartungsleistungen angeben. Die Bieterin füllte keines der beiden Formulare aus. Sie gab nur einen Gesamtpreis für die Wartung beider Anlagenbauteile an.

Preise für Eventualpositionen

Die Auftraggeberin musste das Angebot zwingend von der Wertung ausschließen. Die Bieterin hatte die Vertragsformulare für die Wartung nicht ausgefüllt. Unerheblich ist, ob es sich bei den fehlenden Preisen um Eventualpositionen handelt. Auch dafür müssen die Bieter die geforderten Preise angeben.

Ausschluss des Angebots zwingend

Die Auftraggeberin durfte auch nicht von einem Ausschluss des Angebots absehen. Ob die fehlenden Preisangaben wettbewerbsrelevant waren oder eine Bedeutung für die Wertungsreihenfolge hatten, war nicht entscheidend.

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