01.03.2014Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht März 2014

Anrechnung von Vergütungsbestandteilen auf den Mindestlohn

EuGH, Urteil vom 17.11.13, C-522/12

Der EuGH hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden können.

Auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kam der Tarifvertrag Mindestlohn Gebäudereinigung zur Anwendung. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer den klageweise geltend gemachten Mindestlohn nicht gezahlt und argumentierte, der Arbeitnehmer habe bereits über den Mindestlohn hinausgehende Zahlungen erhalten. Auf den Mindestlohn seien zwei pauschale tarifvertragliche Zulagen (Zulage als Erhöhung der Ergebnisbeteiligung und konjunkturbedingte Sonderzahlung) sowie vermögenswirksame Leistungen anzurechnen.

Auf eine Vorlage des BAG vom 18. April 2012, 4 AZR 168/10, hat der EuGH am 17. November 2013 entschieden, dass die Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen in den Mindestlohn möglich ist, wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der ihm hierfür erbrachten finanziellen Gegenleistung auf der anderen Seite nicht verändern.

Die Anrechnung vermögenswirksamer Leistungen führt nach Ansicht des EuGH zu einer Veränderung von Leistung und Gegenleistung. Vermögenswirksame Leistungen unterscheiden sich vom Lohn im eigentlichen Sinne, da sie darauf abzielen, ein sozialpolitisches Ziel zu verwirklichen. Daher können sie nicht als Komponente des üblichen Verhältnisses zwischen der Arbeitsleistung und der hierfür vom Arbeitgeber zu erbringenden finanziellen Gegenleistung angesehen werden.

Pauschale Leistungen, die als Lohnerhöhung für geleistete Arbeit gedacht sind, können hingegen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Es sei Sache des BAG, zu prüfen, ob dies in dem anhängigen Rechtsstreit tatsächlich der Fall ist.

Fazit

Vermögenswirksame Leistungen können nach der Entscheidung des EuGH nicht auf einen zu zahlenden Mindestlohn angerechnet werden. Hinsichtlich weiterer Zahlungen ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob damit eine finanzielle Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gewährt werden soll und folglich eine Anrechnung auf den Mindestlohn möglich ist.

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