10.06.2015Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht Juni 2015

Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit nach beendeter Elternzeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2014 – 12 Sa 982/14

Das LAG Düsseldorf (Urt. v. 26.11.2014 – 12 Sa 982/14) hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob ein Urlaubsanspruch, der wegen Krankheit im direkten Anschluss an die Elternzeit nicht mehr genommen werden konnte, auch im dritten Folgejahr noch abgegolten werden muss.

Die klagende Arbeitnehmerin war 2011 arbeitsunfähig erkrankt und im unmittelbaren Anschluss nach §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 6 MuSchG von der Arbeit freigestellt. In den Jahren 2012 und 2013 setzte sich die Freistellung fort, teils auf Grundlage des § 6 MuSchG, dann wegen ihrer Elternzeit und schließlich wegen erneuter Erkrankung. Anfang 2014 kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber zahlte für die Jahre 2012 und 2013 eine Urlaubsabgeltung. Gegenstand des Rechtsstreits war nun die Frage, ob der Arbeitnehmerin auch für das Jahr 2011 noch eine Urlaubsabgeltung zusteht.

Das LAG Düsseldorf bejahte einen solchen Anspruch. Die Elternzeit solle nicht zum Verfall des Urlaubs führen. Die Resturlaubstage werden nach § 17 Abs. 2 BEEG automatisch in die Zeit nach Ende der Elternzeit übertragen und können dann in dem Jahr, in dem die Elternzeit endet, oder im darauf folgenden Jahr genommen werden. Der übertragene Urlaub unterliegt dann aber auch den gleichen Regeln, denen der originäre Urlaub in dieser Zeit unterliegt. Eine abweichende Vertragsklausel ist unwirksam.

Verlängerung des Urlaubszeitraums bei Krankheit…

Nach § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG erlischt der Urlaubsanspruch drei Monate nach Ende des Urlaubsjahres, wenn Urlaub nicht gewährt werden konnte. Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der EU-Arbeitszeit-Richtlinie verlängert sich dieser Zeitraum aber um ein Jahr auf 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Das hatte insoweit schon das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 7.8.2012 – 9 AZR 353/10) entschieden.

…auch im Anschluss an Elternzeit

Das LAG Düsseldorf erweitert diese Rechtsprechung jetzt auf Urlaubstage, die zuvor nach § 17 Abs. 2 BEEG auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen wurden: Nach § 17 Abs. 2 BEEG können diese Tage im Jahr, in dem die Elternzeit endet (hier: 2012) oder im Folgejahr (hier: 2013) genommen werden. Die übertragenen Urlaubsansprüche erlöschen also erst 15 Monate nach Ende des Folgejahres (hier also mit Ablauf des 31. März 2015). Ein solches Verständnis hält das LAG aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) für geboten, denn ansonsten würde eine längere Erkrankung im direkten Anschluss an die Elternzeit zwingend zum Wegfall des Urlaubs führen. Damit würde ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Elternzeit Gebrauch macht, schlechter stehen, als ein Arbeitnehmer, der auf eine Elternzeit verzichtet.

Grundsätzlich genauso bei Zusatzurlaub

In dem Fall des LAG Düsseldorf standen der Arbeitnehmerin nach ihrem Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage pro Jahr zu. Das sind 10 Tage mehr als die 20 Urlaubstage, die der Arbeitnehmerin bei einer 5-Tage-Woche schon entsprechend § 3 Abs. 1 BurlG zustanden. Die EU-Richtlinie schützt eigentlich nur diesen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Wenn die Vertragsparteien allerdings den vertraglichen Zusatzurlaub anders geregelt haben wollen, als den gesetzlichen Urlaub, dann muss das aus dem Arbeitsvertrag deutlich hervorgehen. Das war hier nicht der Fall. Daher galt das gefundene Ergebnis für den vollen Urlaubsanspruch von 30 Tagen.

Da der übertragene Urlaub nach der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin nicht mehr durch Freistellung gewährt werden konnte, musste er durch Zahlung des Gehalts für die aufgelaufenen Tage abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Hinweis

Die Kammer hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 9 AZR 52/15 beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig. Das BAG wird voraussichtlich am 15. Dezember 2015 über den Sachverhalt entscheiden.

Fazit

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf denkt die BAG-Rechtsprechung zur Verlängerung des Urlaubszeitraums konsequent weiter und überträgt sie folgerichtig auf den Fall der Krankheit nach Elternzeit. Arbeitgeber müssen bei Elternzeit ihrer Arbeitnehmer also stets beachten, dass diese mit einem reichlich gefüllten Urlaubskonto zurück in den Betrieb kommen, das auch durch nachfolgende Krankheit erst einmal erhalten bleibt.

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