05.09.2017Fachbeitrag

Update Investmentfonds Nr. 12

Anwendung der PRIIP-Verordnung

Die Anwendung der "PRIIP-Verordnung" ab dem 01.01.2018 aus Sicht der Fondsbranche und der Emittenten von Vermögensanlagen

Zum 01.01.2018 treten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 („PRIIP-Verordnung“) in Kraft. Ziel der PRIIP-Verordnung ist es innerhalb der Europäischen Union für (i) sog. verpackte Anlageprodukte, die an Kleinanleger vertrieben werden, und (ii) Versicherungsanlageprodukte eine standardisierte und einheitliche Informationsverpflichtung in Form eines max. dreiseitigen Basisinformationsblattes („BIB“) zu schaffen. Nähere Einzelheiten zu dem Aufbau der BiB wurden durch technische Regulierungsstandards in Form der Verordnung (EU) 2017/653 („Regulierungsstandards“) festgelegt. Die Regulierungsstandards enthalten insbesondere mathematisch-technische und methodische Vorgaben zur Berechnung und Darstellung der Kernelemente der BiB. Hierzu zählt beispielsweise die Darstellung des Gesamtrisikoindikators.

Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die aus der PRIIP-Verordnung folgenden Informationspflichten schaffen.

Geltungsbereich der PRIIP-Verordnung

Welche Produkte sind betroffen?

Betroffen sind sog. verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products, im Folgenden „PRIIP“). Die Abkürzung „PRIIP“ ist hierbei nach Artikel 4 Nr. 3 der PRIIP-Verordnung der Oberbegriff für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte.

Was ist ein "verpacktes Anlageprodukt"?

In Artikel 4 Nr. 1 der PRIIP-Verordnung ist definiert, wann ein verpacktes Anlageprodukt („PRIP“) vorliegt. Nach dieser Vorschrift liegt ein PRIP vor, wenn der an den Kleinanleger zurückzuzahlende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden, unterliegt. Weiterhin werden bei einem PRIP Anlagen nicht direkt durch den Erwerb oder das Halten der Vermögenswerte selbst getätigt. Vielmehr treten die PRIP zwischen den Kleinanleger und die Märkte, indem Vermögenswerte verpackt oder ummantelt werden, so dass die Risiken, die Produktmerkmale oder Kostenstrukturen nicht die gleichen sind wie bei einem direkten Halten der Vermögensgegenstände. Somit zählen nach Erwägungsgrund 6 der PRIIP-Verordnung Anlageprodukte wie Investmentfonds und Zertifikate zu den PRIP. Aktien oder Staatsanleihen, die direkt gehalten werden, stellen keine PRIP dar.

Bezüglich der Frage, ob eine Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes („VermAnlG“) als PRIP anzusehen ist, muss je nach Art der Vermögensanlage eine Einzelfallbetrachtung angestellt werden. Zumindest Direktinvestitionen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG – z. B. in der Form von Containerdirektinvestments – bei denen der Anleger über die Laufzeit einen festen Mietzins und am Ende der Laufzeit einen festen Rückzahlungsbetrag erhält, dürften nicht als PRIP einzuordnen sein. In diesem Fall liegt ein Direktinvestment vor, bei dem der an den Anleger rückzuzahlende Betrag nicht Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder der Wertentwicklung indirekt erworbener Vermögenswerte unterliegt. Treuhandvermögen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 VermAnlG werden regelmäßig als PRIP einzuordnen sein. Bei einem Treuhandvermögen liegt konstruktionsbedingt ein mittelbares Investment vor, bei dem der an den Kleinanleger zurückzuzahlende Betrag regelmäßig von der Wertentwicklung der mittelbar erworbenen Vermögensgegenstände abhängt.

Müssen Spezial-AIF ein BiB erstellen?

Spezial-AIF stellen als Investmentvermögen ein PRIIP dar. Im Hinblick auf Spezial-AIF ist nach der nationalen Vorschrift des § 307 Abs. 5 KAGB zu beachten, dass auch dem semiprofessionellen Anleger vor Vertragsschluss wesentliche Anlegerinformationen oder alternativ die BIB auszuhändigen sind. Hintergrund hierfür ist, dass der semiprofessionelle Anleger nach § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB als Kleinanleger im Sinne der PRIIP-Verordnung gilt, denn die PRIIP-Verordnung kennt den Begriff des semiprofessionellen Anlegers nicht. Bezüglich § 307 Abs. 5 KAGB endet ab dem 01.01.2018 mit in Kraft treten der PRIIP-Verordnung auch die bisherige Verwaltungspraxis der BaFin, hinsichtlich eines Verstoßes gegen diese Pflicht nach § 307 Abs. 5 KAGB keine Durchsetzungsmaßnahmen zu treffen. Bei derzeitiger Rechtslage ist es für Anbieter von Spezial-AIF, die sich auch an semiprofessionelle Anleger richten, ratsam, wesentliche Anlegerinformationen nach dem KAGB zu erstellen, da diese weit weniger komplex reguliert sind als BiB und bereits eine gelebte Aufsichtspraxis besteht.

Müssen für Altfonds BiB erstellt werden?

Nach wie vor unklar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen auch für sog. Altfonds, bei denen keine Pflicht zur Erstellung wesentlicher Anlegerinformationen nach dem KAGB besteht, BiB anzufertigen sind. Für eine Verpflichtung zur Erstellung von BiB spricht der Wortlaut des Erwägungsgrundes 12 der PRIIP-Verordnung, der die Pflicht zur Aufstellung der BiB solange anordnet, wie das PRIIP an Sekundärmärkten gehandelt wird. Es bleibt abzuwarten, ob bezüglich des Zweitmarkthandels von Altfonds und der BiB-Erstellungspflicht von der Verwaltungspraxis z. B. zusätzlich verlangt wird, dass dieser Zweitmarkthandel zumindest von dem PRIIP-Hersteller initiiert oder unterstützt wird oder ob auch die bloße Möglichkeit eines Privatgeschäfts zwischen zwei Kleinanlegern zur einer BiB-Erstellungspflicht für den PRIIP-Hersteller führt.

Zu dem Thema Altfonds und PRIIP-Verordnung soll zeitnah ein entsprechendes BaFin-Auslegungsschreiben erlassen werden.

Was sind „Versicherungsanlageprodukte“?

Weiterhin sind von der PRIIP-Verordnung Versicherungsanlageprodukte betroffen. Nach Artikel 4 Nr. 2 der PRIIP-Verordnung sind Versicherungsanlageprodukte Versicherungsprodukte, welche einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bieten, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, wie dies bei fondsgebundenen Versicherungspolicen der Fall ist. Anbieter von fondsgebundenen Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträgen müssen somit ab dem 01.01.2018 BiB erstellen. Versicherungsprodukte, die keine Investitionsmöglichkeiten bieten, stellen demgegenüber keine PRIIPs dar.

Welchen räumlichen Geltungsbereich hat die PRIIP-Verordnung?

Nach Ziffer 2.10 der von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien zur Anwendung der PRIIP-Verordnung vom 07.07.2017 („PRIIP-Leitlinien“) ist der räumliche Geltungsbereich der PRIIP-Verordnung eröffnet, wenn PRIIP Kleinanlegern innerhalb des Gebietes der Europäischen Union angeboten werden. Weiterhin soll die PRIIP-Verordnung Anwendung finden, wenn Drittstaaten-PRIIP durch einen Kleinanleger innerhalb des Gebiets der Europäischen-Union gezeichnet werden. Für den räumlichen Geltungsbereich der PRIIP-Verordnung wird nicht darauf abgestellt, ob die Intention zum Erwerb eines PRIIP von dem Anleger ausging oder das PRIIP dem Kleinanleger angeboten wurde. Somit müssen streng genommen auch Drittstaaten-PRIIP Hersteller die PRIIP-Verordnung beachten, sobald ihr PRIIP durch einen Kleinanleger innerhalb des Gebiets der Europäischen Union gezeichnet wird. Dies geht in seinem Wortlaut über den Vertriebsbegriff des § 293 KAGB hinaus, der lediglich aktive Angebots- oder Platzierungstätigkeiten als Vertrieb definiert. Anbieter von Drittstaaten-PRIIP, die kein BiB erstellen wollen, sollten daher bis zur Bildung einer gesicherten Verwaltungspraxis hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der PRIIP-Verordnung keine Zeichnungsscheine von Kleinanlegern mit Wohnsitz innerhalb der europäischen Union entgegennehmen.

Welche Übergangsvorschriften bestehen? 

Aus Sicht der Fondsbranche ist die Übergangsvorschrift des Artikels 32 der PRIIP-Verordnung bedeutsam. Für den Bereich der Wertpapierfonds sind nach Artikel 32 Abs. 1 PRIIP-Verordnung OGAW-Verwaltungsgesellschaften und mit dem Vertrieb von OGAW beauftrage Vertriebspartner bis zum 31.12.2019 von den Verpflichtungen nach der PRIIP-Verordnung befreit.

Diese Befreiung gilt aufgrund der Vorschrift des Artikels 32 Abs. 2 PRIIP-Verordnung auch für AIF im Sinne des KAGB bzw. deren Verwaltungsgesellschaft und deren Vertriebsbeauftragte, soweit wesentliche Anlegerinformationen nach § 270 KAGB oder § 307 Abs. 5 KAGB erstellt worden sind. Für alle anderen betroffenen Produkte bleibt es bei der Anwendung der PRIIP-Verordnung ab dem 01.01.2018.

Inhaltliche Gestaltung der BiB

Die näheren Vorgaben zur Form und Inhalt des BiB sind in den Artikeln 6 ff. der PRIIP-Verordnung enthalten. So darf beispielsweise das BiB in ausgedruckter Fassung höchstens drei Seiten Papier in DIN-A4-Format umfassen und muss Angaben zu dem Kleinanlegertyp, an den das PRIIP vermarktet werden soll, und geeignete Performance-Szenarien enthalten.

Weitere inhaltliche Vorgaben bezüglich der BiB werden durch die am 12.04.2017 erlassenen Regulierungsstandards aufgestellt. Dies betrifft beispielsweise die Darstellung des Gesamtrisikoindikators, der sich aus dem Markt- und Kreditrisiko des PRIIP zusammensetzt. Im Hinblick auf den Gesamtrisikoindikator wird ein Großteil der geschlossenen AIF automatisch den hohen Gesamtrisikoindikator 6 (von 7) ausweisen müssen. Dies folgt aus Ziffer 4 lit. c) und Ziffer 8 des Anhangs II der Regulierungsstandards, die PRIIP der Marktrisikoklasse 6 zuordnen, deren Preise nicht mindestens monatlich festgelegt werden oder die keine geeignete Benchmark oder geeigneten Stellvertreter haben. Soweit nicht in Form eines geeigneten Vergleichsportfolios ein sog. Stellvertreter abgebildet werden kann oder eine monatliche Preisfestlegung erfolgt, wird die Großzahl der geschlossenen AIF automatisch in die Marktrisikoklasse 6 eingeordnet. Die Ermittlung der Kreditrisikoklasse ist im Ergebnis unerheblich, da alle Produkte mit der Marktrisikoklasse 6 den Gesamtrisikoindikator 6 ausweisen müssen.

Weiterhin finden sich in den Regulierungsstandards in Anhang IV Vorgaben für die in die BiB aufzunehmenden Performance-Szenarien. Es sind vier Performance-Szenarien abzubilden. Zu den Performance-Szenarien gehört auch ein sog. „Stressszenario“, welches über das pessimistische Szenario hinaus erheblich ungünstige Auswirkungen auf das Produkt darstellen muss.

Schließlich enthält der Anhang VI der Regulierungsstandards detaillierte Angaben zu den Einzelheiten der offenzulegenden Kosten. 

Weitere Einzelheiten zu der Erstellung der BiB – z.B. zur Berechnung des Gesamtkostenindikators – hat der gemeinsame Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden in Form einer Q&A-Liste zusammengestellt und in der finalen Version am 18.08.2017 veröffentlicht.  

Bereitstellung des BiB

Jeder PRIIP-Hersteller ist nach Artikel 5 Abs. 1 PRIIP-Verordnung verpflichtet, vor dem Angebot des PRIIP an Kleinanleger das BiB auf seiner Webseite zu veröffentlichen. Weiterhin ist dem Anleger grundsätzlich das BiB vor Vertragsschluss rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, wobei von diesem Grundsatz Ausnahmen im Bereich des Fernabsatzes bestehen. So kann im Rahmen des Fernabsatzes das BiB auch unverzüglich nach Zeichnung der Kapitalanlage zur Verfügung gestellt werden, soweit alle Voraussetzungen des Artikels 13 Abs. 3 der PRIIP-Verordnung, wie z.B. der ausdrücklichen Zustimmung des Anlegers, erfüllt sind. Zudem ist in Artikel 17 der Regulierungsstandards definiert, wann das BiB dem Anleger „rechtzeitig“ vorgelegt worden ist. Hierbei müssen die Kenntnisse und Erfahrungen des Kleinanlegers und die Komplexität des PRIIP berücksichtigt werden. Dies kann theoretisch dazu führen, dass ein Geschäftsabschluss nicht mehr taggleich möglich ist sondern dem Anleger das BiB zusammen mit dem Verkaufsprospekt 1 bis 2 Tage vor der Zeichnung übergeben werden sollte, wie dies teilweise beim Vertrieb von Vermögensanlagen bereits hinsichtlich der Übergabe des Verkaufsprospekts praktiziert wird. 

Nach Artikel 14 der PRIIP-Verordnung soll das BiB im Regelfall in Papierform übergeben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel der nachweislichen Wahlmöglichkeit des Anlegers, kann auch ein anderer dauerhafter Datenträger als Papier genutzt oder das BiB über eine Webseite zur Verfügung gestellt werden.

Aktualisierungspflicht des BiB

Der PRIIP-Hersteller muss das BiB unverzüglich überarbeiten, wenn eine Überprüfung ergeben hat, dass eine Änderung an dem BiB vorgenommen werden muss. Die Überprüfung des BiB hat mindestens alle zwölf Monate nach der Erstveröffentlichung des BiB sowie bei jeder Änderung, die sich tatsächlich oder wahrscheinlich erheblich auf die im BIB enthaltenen Informationen auswirkt, zu erfolgen. Hierbei muss nach  Artikel 15 Abs. 2 der Regulierungsstandards beispielsweise überprüft werden, ob sich die durchschnittliche annualisierte Rendite für das mittlere Performance-Szenario des PRIIP um mehr als fünf Prozentpunkte verändert hat. Daher ist eine unterjährige anlassbezogene Überprüfung erforderlich, wenn aufgrund besonderer Umstände – z.B. einer Wirtschaftskrise – davon ausgegangen werden muss, dass eine solche Renditeveränderung wahrscheinlich geworden ist.

Kein Vorabnotifizierungsverfahren / Kontrolle durch die BaFin

In Deutschland ist nicht vorgesehen, dass erstelle BIB vor Veröffentlichung der BaFin in einem eigenen Genehmigungsverfahren vorgelegt werden. Die Einführung eines solchen Vorabnotifizierungsverfahrens ist den Mitgliedstaaten in Artikel 5 Abs. 2 der PRIIP-Verordnung vielmehr freigestellt worden.

Die BaFin ist jedoch berechtigt, die notwendigen Eingriffe und Sanktionen vorzunehmen, um die im Zusammenhang mit der PRIIP-Verordnung stehenden Verpflichtungen der Markteilnehmer durchsetzen zu können. So kann die BaFin nach § 4 Abs. 3 lit. l) WpHG beispielsweise bei Nichtveröffentlichung des BIB eine Vertriebsuntersagung aussprechen oder auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Dienstleistungsunternehmens veröffentlichen. 

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