27.07.2015Fachbeitrag

Vergabe 640

Auftraggeber darf Dringlichkeit nicht konstruieren

Das Verkürzen der vergaberechtlichen Angebotsfristen gefährdet den Wettbewerb, die Gleichbehandlung der Bieter und die Transparenz. An die Dringlichkeit sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen. (OLG Düsseldorf, 10.06.2015, VII-Verg 39/14).

Kein Zuspitzen des Zeitplans

Kein Fall der Dringlichkeit liegt vor, wenn der Auftraggeber erst eine Genehmigung oder andere externe Entscheidungen abwartet und den Zeitplan für sein Vergabeverfahren so zuspitzt, dass die vergaberechtlichen Fristen nicht mehr eingehalten werden können, um die Leistung noch rechtzeitig zu beauftragen.

Vergabeverfahren trotz fehlender Genehmigungen starten

Statt die Fristen zu verkürzen, darf der Auftraggeber ein „normales“ Vergabeverfahren starten, ohne zunächst die externe Entscheidung abzuwarten, soweit ihm die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (Vergabereife). Er muss die Bieter aber ausdrücklich auf den Vorbehalt hinweisen, dass das Verfahren aufgehoben wird, wenn die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt werden. Ein Rückgriff auf den engen Ausnahmetatbestand „Dringlichkeit“ ist dann weder notwendig noch zulässig.

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