28.09.2016Fachbeitrag

Vergabe 760

Auftraggeber müssen Bewertungsmethoden nicht angeben

Auftraggeber sind nicht verpflichtet, die Bewertungsmethode in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen mitzuteilen, wenn die Methode die Zuschlagskriterien oder deren Gewichtung nicht verändert (EuGH, 14.07.2016, C-6/15).

Bewertung anhand von Qualitätsstufen

Der Auftraggeber schrieb im Jahr 2012 Dienstleistungen europaweit aus und bewertete die Qualität der Angebote mit Stufen, ohne dass er dies zuvor den Bietern mitgeteilt hatte. Hiergegen wandte sich ein unterlegener Bieter.

Keine Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe

Nach dem EuGH müssen die Vergabekriterien vom Beginn des Verfahrens bestimmt sein. Der Auftraggeber dürfe keine Zuschlagskriterien und Gewichtungsregeln anwenden, die er den Bietern nicht zuvor mitgeteilt hat. Allerdings verpflichte die Richtlinie 2004/18/EG den Auftraggeber nicht, die Bewertungsmethode in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bekannt zu geben.

Grundsätzlich keine Festlegung von Bewertungsmethoden nach Angebotsöffnung

Die Bewertungsmethode dürfe die Zuschlagskriterien oder ihre Gewichtung nicht verändern. Deshalb dürfe der Auftraggeber diese grundsätzlich nicht nach der Öffnung der Angebote festlegen. Dies sei nur zulässig, wenn er die Bewertungsmethode nicht vor der Öffnung festlegen konnte.

Neues Vergaberecht

Die Entscheidung dürfte auf das neue Vergaberecht übertragbar sein, weicht allerdings von der bisherigen deutschen Rechtsprechung ab. Auftraggeber sollten die Bewertungsmethode daher weiterhin bekannt machen, bis auch die nationalen Gerichte dem EuGH folgen.

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