Der öffentliche Auftraggeber muss einen ausgeschlossenen Bieter davor bewahren, ein kostenverursachendes, sinnloses Nachprüfungsverfahren einzuleiten (OLG Koblenz, 26.08.2020, Verg 5/20).
Den öffentlichen Auftraggeber trifft die Pflicht, einen ausgeschlossenen Bieter über die Tatsachen aufzuklären, aufgrund derer ein Nachprüfungsantrag des Bieters schon ganz offensichtlich nicht erfolgsversprechend ist.
Die Frage, ob sich diese Pflicht aus der vergaberechtlichen Informationspflicht (§ 134 Abs. 1 GWB) ergibt, lässt das OLG Koblenz offen. Es leitet den Anspruch des Bieters vielmehr aus der schuldrechtlichen Rücksichtnahmepflicht des öffentlichen Auftraggebers (§ 241 Abs. 2 BGB) her.
Schreibt ein Auftraggeber öffentliche Aufträge in einem Vergabeverfahren aus, ensteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit dem Bieter. Aus diesem können sich Aufklärungspflichten ergeben, die den Bieter vor einer Selbstschädigung durch ein kostenverursachendes Nachprüfungsverfahren bewahren sollen.