Auftraggeber dürfen die Auftragswerte mehrerer in Verbindung stehender Bauvorhaben getrennt ermitteln, sofern sie unabhängig voneinander nutzbar sind (OLG Schleswig, 07.01.2021, 54 Verg 6/20).
Entscheidend für die Zulässigkeit der getrennten Auftragswertschätzung ist, ob die Bauvorhaben unabhängig voneinander eine sinnvolle Funktion erfüllen. Auftraggeber müssen dies auf Basis einer funktionalen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer, inhaltlicher und wirtschaftlicher Kriterien prüfen.
Vorgelagerte Planungsleistungen gehören nicht zum Auftragsgegenstand, sondern sind Grundlage für dessen Bestimmung. Der Auftraggeber musste sie bei der Auftragswertschätzung deshalb nicht berücksichtigen.
Auftraggeber müssen die Auftragswertschätzung umfassend dokumentieren, wobei die Dokumentationsanforderungen mit der Nähe zum jeweiligen Grenzwert steigen. Eine unzureichende Dokumentation kann noch im Beschwerdeverfahren durch Übergabe der relevanten Unterlagen geheilt werden.