11.11.2015Fachbeitrag

Vergabe 662

Aus aktuellem Anlass: Vergabe von Flüchtlingsunterkünften im offenen Verfahren

Da es keine aktuellen OLG-Entscheidungen zur Vergabe von Flüchtlingsunterkünften gibt, hier nochmal die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.12.2011, VIIVerg 73/11:

Freihändige Vergabe unzulässig

Vor dem Hintergrund damals schon steigender Asylbewerberzahlen und überlasteter Erstaufnahmeeinrichtungen beauftragte die Auftraggeberin ein Unternehmen im Wege der freihändigen Vergabe, Flüchtlingsunterkünfte bereitzustellen und zu bewirtschaften.

Keine Dringlichkeit

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die freihändige Vergabe unzulässig war. Es habe keine Dringlichkeit vorgelegen. Das Land NRW habe der Auftraggeberin ausreichend zeitlichen Vorlauf gegeben. Zudem sei der Anstieg der Flüchtlingszahlen vorhersehbar gewesen. Die Zahl der Asylbewerber sei über die vergangenen Jahre kontinuierlich angestiegen.

Angemessene Fristen notwendig

Auszuschließen sei auch nicht, dass andere Unternehmen die Leistung hätten erbringen können. Öffentliche Auftraggeber müssten daher angemessene Fristen setzen, damit Bieter den Markt sondieren und rechtliche Frage klären können.

Heute: Freihändige Vergabe nur im Ausnahmefall

Trotz des massiven Flüchtlingsstroms  ist die freihändige Vergabe auch in der aktuellen Situation nur ausnahmsweise zulässig. Das Vergaberecht bietet aber ausreichend Spielräume für eine schnelle und vereinfachte Vergabe. EUKommission, Bund und Bundesländer geben in aktuellen Erlassen Hinweise wie diese Spielräume genutzt werden können. Die aktuellen Erlasse finden Sie hier: bit.ly/Erlasse

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