07.09.2015Fachbeitrag

Vergabe 646

Auskömmlichkeit im Vergabeverfahren

Ab 20% Preisunterschied zum Nächstplatzierten ist aufzuklären (OLG Celle, 19.02.2015, 13 Verg 11/14).

Krasses Missverhältnis bei 60 - 200% Abweichung

Ein Missverhältnis liegt vor, wenn Aufschläge für Verwaltungskosten von 15% sowie Risikozuschläge von bis zu 66% zu Preisschwankungen gegenüber den Angeboten der Mitbewerber von 60% bis 200% führen.

Der den Zuschlag erhaltende Bieter ist grundsätzlich nicht zu Auskünften bzgl. des Zustandekommens seines Angebots verpflichtet. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn sein Angebot 20% günstiger als das Angebot des (nicht ausgeschlossenen) Zweitplatzierten ist.

Ein Ausschluss einzelner Lose ist möglich

Ein Ausschluss wegen eines besonders hohen oder niedrigen Angebotes ist auch losweise möglich und führt nicht zu einem Ausschluss bei den übrigen Losen.

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