05.06.2015Fachbeitrag

Beihilfe Fördermittel 046

Auskunftsanspruch bei Beihilfeverdacht

Ein Verkehrsunternehmen, das die Rückforderung unzulässiger Beihilfen vorbereitet, hat gegen einen öffentlichen Infrastrukturbetreiber einen Anspruch auf Offenlegung der einem Konkurrenten gewährten Sonderkonditionen (OLG Schleswig-Holstein, 08.04.2015, 6 U 54/06).

Luftfahrtunternehmen verlangt Auskunft

Air Berlin klagte gegen die Stadt Lübeck als Betreiberin des dortigen Flughafens auf Auskunft. Das Unternehmen vermutete, dass ein Wettbewerber in den Jahren 2000 bis 2004 Sonderkonditionen für die Nutzung des Flughafens erhalten habe. Die EU-Kommission leitete daraufhin ein förmliches Prüfverfahren ein. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen entschied der EuGH, dass nationale Gerichte an die hierin liegende vorläufige Entscheidung der EU-Kommission, es handele sich um eine Beihilfe, bis zum Abschluss des Prüfverfahrens gebunden seien.

Bindungswirkung der vorläufigen Einschätzung

Das OLG Schleswig-Holstein setzte die Entscheidung des EuGH um und bejahte den Auskunftsanspruch, vertrat zugleich aber die Auffassung, dass nationale Gerichte das Vorliegen einer Beihilfe selbst nicht zu prüfen hätten.

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