27.11.2019Fachbeitrag

Vergabe 1041

Auslegung des Bauvertrages bei vermeintlich unklaren Ausschreibungsunterlagen

Bei Unklarheiten über Vertragserklärungen soll sich die Auslegung an dem Teil der Ausschreibungsunterlagen orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Für die Bestimmung des Leistungsumfangs ist der Wortlaut maßgeblich (OLG Celle, 02.10.2019, 14 U 171/18).

Sachverhalt

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Straßenbau- und Entwässerungsarbeiten im Paket aus. Im Leistungs-verzeichnis (LV) zu den Entwässerungsarbeiten stand der Hinweis, dass der Stadtbahnverkehr während der Arbeiten in Betrieb bleibt.

Im Straßenbau-LV fehlte ein solcher Hinweis. Der Auftragnehmer machte Mehrkosten geltend, die ihm durch die Aufrechterhaltung des Stadtbahnverkehrs entstanden sind.

Wortlautauslegung entscheidend

Ohne Erfolg! Der Auftragnehmer durfte nicht davon ausgehen, dass während der Straßenbauarbeiten kein Stadtbahnverkehr stattfindet. Die Formulierung im Straßenbau-LV „Herstellen Fahrbahn unter Vollsperrung“ bezog sich nur auf den von den Bauarbeiten betroffenen Bereich. Der Bereich des Gleiskörpers wurde durch Straßenbauarbeiten jedoch nicht betroffen.

Maßgeblich: Objektive Sicht potentieller Bieter

Aus der maßgeblichen objektiven Sicht potentieller Bieter war der Wortlaut der Leistungsbeschreibung so zu verstehen, dass der Verkehr der Stadtbahn während der Straßen-bauarbeiten weiter stattfindet.

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