22.01.2017Fachbeitrag

zuerst erschienen im Unternehmermagazin 7/8 2016

Ausschluss von Erben

Bei einer Nachfolge sind Erblasser überwiegend daran interessiert, die Fortführung des Unternehmens problemlos möglich zu machen. Insofern kann es sein, dass der Erblasser oder seine Mitgesellschafter nicht wollen, dass Erben das Unternehmen leiten. Gründe für dieses Ressentiment können die (vermeintliche) Ungeeignetheit als Unternehmer, vermisstes Interesse am Lebenswerk des Erblassers oder die verständliche Überlegung sein, eine erfolgreiche Fremdgeschäftsführung weiter agieren zu lassen. Zugleich wollen Gesellschafter oft nicht, dass gegebenenfalls unbekannte Dritte in ihren Kreis eintreten. Das Gesellschaftsrecht bietet hier bei Personengesellschaften, etwa beliebten GmbH & Co. KG, die Möglichkeit, den Wünschen des Erblassers bzw. der Gesellschafter mit gesellschaftsvertraglichen Regelungen nachzukommen.

Fortführungsklauseln

Einer Besonderheit des Personengesellschaftsrechts geschuldet ist die Notwendigkeit der Fortführungsklausel. Das Gesetz sieht vor, dass ein Unternehmen mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. Da diese Rechtsfolge nur selten im Sinne des Erblassers oder anderer Gesellschafter ist, steht die Fortführungsklausel in jedem Gesellschaftsvertrag. Sie bestimmt, dass das Unternehmen beim Tod eines Gesellschafters grundsätzlich von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird.

Nachfolgeklauseln

Wenn ein Unternehmen aufgrund der Fortführungsklausel fortgeführt wird, ist zu regeln, ob Erben in die Gesellschaft eintreten dürfen. Eine gesellschaftsrechtliche Regelung, die eine Fortsetzung mit den Erben erlaubt, wird als einfache Nachfolgeklausel bezeichnet. Da jedoch einstweilen ungewiss ist, wen ein Erblasser möglicherweise in Vermächtnissen bedenkt, wird die Nachfolge von Erben an weitere Bedingungen geknüpft, etwa in der Form, dass nur Abkömmlinge, Ehegatten oder Mitgesellschafter zugelassen sind. Hier spricht man von einer qualifizierten Nachfolgeklausel.

Eintrittsklausel

Eine Erweiterung des Eigentümerkreises nach dem Tod eines Gesellschafters erlauben Eintrittsklauseln. Sie räumen außer Erben auch anderen Personen ein, aufgrund des Erbfalls in Firmen einzutreten, wobei dies nicht automatisch erfolgt, sondern einer ausdrücklichen Vereinbarung des Unternehmens mit diesen Dritten bedarf.

Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

Ganz anders stellt sich die Lage bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH und der AG dar, deren Anteile vererblich sind. Hier gilt das Prinzip, dass Erbrecht vor Gesellschaftsrecht geht, so dass es keiner Nachfolge- oder Fortführungsklauseln wie bei Personengesellschaften bedarf. Wenn ein Erblasser daher nicht will, dass seine Erben Nachfolger werden, müsste die Gesellschaft nach dessen Tod aufgelöst werden. Alternativ ließen sich die Gesellschaftsanteile an einen Dritten vererben. Indessen gibt es bewährte Gestaltungen, um unliebsame Nachfolger zu verhindern. Dabei handelt es sich um Verfügungsbeschränkungen (Vinkulierungen) sowie um Abtretungs- und Einziehungsklauseln.

Vinkulierungsklauseln

Eine Vinkulierung beschränkt die Verfügungsmacht des Inhabers des Gesellschaftsanteils, indem die Zustimmung der Gesellschaft und/oder der Gesellschafter verlangt wird. Zu beachten ist, dass dies nichts an der Wirksamkeit der erbrechtlichen Verfügungen des Erblassers ändert. Hier kann und darf er Regelungen treffen, die vom Gesellschaftsvertrag abweichen.

Abtretungsklauseln

Die Abtretungsklausel bestimmt ähnlich wie eine qualifizierte Nachfolgeklausel, dass der neue Gesellschafter seinen Anteil an einen im Gesellschaftsvertrag vorbestimmten Dritten zu übertragen hat. Hier muss der Erbe noch der Abtretungspflicht nachkommen und erhält den Gesellschaftsanteil zunächst einmal vererbt.

Einziehungsklauseln

Eine Einziehungsklausel ermöglicht es den übrigen Gesellschaftern, den Gesellschaftsanteil des Erblassers nach dessen Tod gegenüber Erben einzuziehen. Gesellschaftsvertraglich kann zudem auch bereits ein Einziehungsbeschluss vorgesehen werden, der aufschiebend bedingt auf den Tod des Gesellschafters getroffen wird. Auch hier erhält der Erbe den Gesellschaftsanteil zunächst in den Nachlass, bis die Abwicklung der Einziehung erfolgt.

Fazit

Gesellschafter sollten sich also schon bei der Gründung eines Unternehmens Gedanken machen, was im Erbfall gelten soll. Aber auch bei erfolgreich tätigen Unternehmen ist von Zeit zu Zeit selbstkritisch zu prüfen, ob die gesellschaftsvertragliche Bestimmung immer noch zeitgemäß und sachgerecht ist oder ob sie modifiziert werden sollte. Vor allem Inhaber von Personengesellschaften sollten klar festlegen, wer als Gesellschafter in das Unternehmen eintreten darf, da das Gesellschaftsrecht Erbrecht bricht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass stets eine enge Verzahnung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen mit den erbrechtlichen Verfügungen der Gesellschafter (Testament, Erbvertrag) erfolgt. In der Praxis kommt es diesbezüglich wegen unklarer oder divergierender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag bzw. im Testament oder im Erbvertrag leider oft zu Streitigkeiten der Betroffenen. Dies ließe sich ebenso wie die damit verbundenen Kosten durch saubere Formulierungen vermeiden.

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