13.11.2020Fachbeitrag

Vergabe 1127

Ausschreibung: Vertragsschluss nur bei Einigung zu allen wesentlichen Punkten

Fehlt im Vergabeverfahren eine Einigung zu verschobenen Terminen und angemeldeten Mehrkosten, kommt kein Vertrag zwischen Auftraggeber und Bieter zustande (BGH, 03.07.2020, VII ZR 144/19). 

Auftraggeber kann Vertragsinhalt im Zuschlagsschreiben ändern 

Ein Auftraggeber schreibt Bauleistungen für die Erhaltung und Fahrbahnerneuerung einer Bundesstrasse aus. In dem Zuschlagsschreiben ändert der Auftraggeber die ursprüngliche Bauzeit. Der Bieter erklärt, dass er das Zuschlagsschreiben zwar „annehme“, mit der geänderten Bauzeit aber nicht einverstanden sei und meldet Mehrkosten infolge der verzögerten Vergabe an. Der Auftraggeber schreibt die Bauleistung erneut aus. Der Bieter erhebt daraufhin Klage, mit dem Antrag festzustellen, dass ein Vertrag bereits mit ihm geschlossen worden sei. 

Kein Vertragsschluss bei Mehrkostenanmeldung 

Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Der Auftraggeber nahm das Angebot des Bieters zu der ursprünglichen Bauzeit nicht an. Ein Vertrag wurde nicht geschlossen. Dem Bieter steht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung infolge der verzögerten Vergabe zu. 

Zuschlagsschreiben kann neues Angebot des Auftraggebers sein 

Bei dem Zuschlagsschreiben mit der Mitteilung einer geänderten Bauzeit handelt es sich nicht um eine Annahme des Bieterangebotes, sondern um ein neues eigenes Angebot des Auftraggebers. Dieses Angebot nimmt der Bieter nicht an, wenn er wegen der geänderten Bauzeit zusätzliche Vergütung verlangt. 

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