17.06.2014Fachbeitrag

Vergabe 526

Ausweitung strafrechtlicher Risiken im Vergabeverfahren

Bieter begehen mit wettbewerbsbeschränkenden Absprachen eine Straftat – unabhängig von der Art der Ausschreibung (BGH, 17.10.2013 – 3 StR 167/13).

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Bauleistungen in einer beschränkten Ausschreibung gemäß § 3 Abs. 3 und 4 VOB/A ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb aus. Zwei Geschäftsführer von Bauunternehmen stimmten sich vor Angebotsabgabe über die Höhe ihrer Gebote ab, um die Chance eines Bauunternehmens auf den Zuschlag zu erhöhen. Die Geschäftsführer wurden wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen gemäß § 298 Abs. 1 StGB verurteilt.

Art der Ausschreibung unerheblich

Zu Recht, so der BGH, denn der Straftatbestand erfasse auch beschränkte Ausschreibungen ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb. Der Wortlaut des § 298 Abs. 1 StGB sei nicht auf bestimmte Arten von Ausschreibungen begrenzt.

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