10.12.2020PressemeldungenTicker

Auswirkungen des präventiven Restrukturierungsrahmens auf Umsetzung der MaRisk

Zum 1. Januar 2021 ist die Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Schaffung eines präventiven Restrukturierungsrahmens durch das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG), dessen Regierungsentwurf (RegE-StaRUG) seit dem 14. Oktober 2020 vorliegt, geplant (Einzelheiten in unserem Update Restrukturierung 6/2020). Das Inkrafttreten des StaRUG wird nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Umsetzung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) durch Finanzinstitute haben.

Intensivbetreuung, Sanierung und Abwicklung

Ziel des Risikomanagements ist es unter anderem mögliche Insolvenz- und damit Ausfallrisiken der Kunden frühzeitig zu erkennen, so dass rechtzeitig Sanierungsmaßnahmen ergriffen und ggfs. eine Risikovorsorge gebildet werden kann. Hierzu definiert die MaRisk in BTO 1.2 die Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft. Insbesondere macht die MaRisk in BTO 1.2.4 und 1.2.5 Vorgaben an die Abgabe von Kreditengagements in die Intensivbetreuung und Sanierung bzw. Abwicklung. Die Institute haben Kriterien festzulegen, die die Abgabe eines Engagements in den jeweiligen Markt(folge)bereich regeln. Ziel ist ausweislich der Erläuterungen der BaFin die zügige Identifikation der problembehafteten Engagements, um möglichst frühzeitig geeignete Maßnahmen einleiten zu können. Als Kriterien für die Abgabe in die Intensivbetreuung wurden bislang bspw. eine aussagekräftige negative Rating-Note, eine negative Schufa-Auskunft, eine Überziehung über einen gewissen Zeitraum, Umsatzrückgänge, Verluste oder die Einleitung von Mahnverfahren herangezogen. Kriterien für die Zuordnung eines Engagements sind neben einer Rating-Note bspw. die mangelnde Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Kunden gem. § 18 KWG, Sanierungsverhandlungen des Kunden mit anderen Gläubigern, die Vorlage eines Sanierungskonzepts durch den Kunden oder Anzeichen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Kunden.

Risikovorsorge

Anschließend an die Bewertungskriterien der Intensivbetreuung, Sanierung oder Abwicklung haben Institute nach BTO 1.2.6 Kriterien zu definieren, auf deren Grundlage eine Risikovorsorge zu bilden ist. Die erforderliche Risikovorsorge ist zeitnah zu ermitteln und fortzuschreiben. Herangezogen werden als Kriterien insoweit unter anderem eine negative Ertrags- oder Vermögenssituation, die mangelnde Kapitaldienstfähigkeit oder eine Unterdeckung auf Basis des Liquiditätsplans.

Instrumente des StaRUG bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Nach dem RegE-StaRUG werden die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens den Kunden bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung stehen. Bereits in diesem Stadium wird es Kunden möglich sein, sich vorinsolvenzlich mittels eines Restrukturierungsplans finanzwirtschaftlich zu restrukturieren. Auch ohne Zustimmung des Instituts wird unter Umständen in Kreditforderungen eingegriffen und so ein (teilweiser) Kreditausfall herbeigeführt werden können. Der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt nach der parallel geplanten Änderung von § 18 InsO regelmäßig 2 Jahre. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit kann mithin bereits vorliegen lange bevor ein Kreditengagement nach den bislang herangezogenen Kriterien auffällig wird und eine entsprechende Zuordnung zur Intensivbetreuung oder Sanierung bzw. Abwicklung vorgenommen und insbesondere eine Risikovorsorge gebildet wird. Sinn und Zweck des Risikomanagements wären damit verfehlt.

Kriterien müssen angepasst werden

Die Kriterien nach denen eine Zuordnung zur Intensivbetreuung oder Sanierung bzw. Abwicklung erfolgt und insbesondere die Kriterien nach denen eine Risikovorsorge zu bilden ist, werden mit Inkrafttreten des StaRUG dem dann deutlich vorverlagerten Kreditausfallrisiko Rechnung tragen müssen. Die von der BaFin Ende Oktober 2020 vorgelegte Konsultationsfassung des Entwurfs der 6. Novelle geht auf die Folgen des StaRUG-E noch nicht ein. Zum Jahreswechsel 2020/2021 wird die Veröffentlichung der 6. Novelle der MaRisk erwartet. Bis dahin liegt möglicherweise noch nicht einmal die Endfassung des StaRUG vor. In jedem Fall aber wird dann noch jede Erfahrung mit diesem neuen Sanierungsinstrument fehlen. Enge diesbezügliche Guidelines der BaFin sind daher zunächst nicht zu erwarten. Noch mehr als sonst wird es daher Aufgabe der Kreditinstitute sein, instituts-individuell geeignete Kriterien zu entwickeln und zu begründen.

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