21.08.2019Fachbeitrag

Update Compliance 11/2019

BaFin veröffentlicht Merkblatt zum Settlement im Bußgeldverfahren

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat ein Merkblatt zum Settlement in Bußgeldverfahren veröffentlicht. Darin umreißt sie die Voraussetzungen für eine einverständliche Beendigung des Bußgeldverfahrens.

Die BaFin teilt im Merkblatt mit, dass ein Bußgeldverfahren einvernehmlich durch eine Verständigung abgeschlossen werden könne („sog. Settlement“). Voraussetzung hierfür sei, dass der Betroffene bzw. die Nebenbeteiligte (also das Unternehmen) die Tat tatsächlich begangen hat und eingesteht.

Ein Settlement führe regelmäßig zu einer Beschleunigung und Verkürzung des Bußgeldverfahrens. Die Behörden ersparten dadurch Ressourcen, im Gegenzug könne der Betroffene eine Bußgeldminderung erreichen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Mindeststandards des Bußgeldverfahrens wie das Recht auf rechtliches Gehör, die Aussagefreiheit, das Recht auf ein faires Verfahren sowie der Schuld- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssten aber auch im Falle eines Settlements beachtet werden.

Der Gefahr falscher Geständnisse zur Erreichung eines schnellen, aber milden Verfahrensendes begegnet die BaFin damit, dass die Tat pflichtgemäß ermittelt und nach Aktenlage rechtliche geprüft worden sein müsse; die Tat müsse tatsächlich begangen worden sein. Ohne Geständnis sei ein Settlement ausgeschlossen. Ein Rechtsmittelverzicht dürfe nicht Gegenstand des Settlements sein.

Über die konkrete Höhe des zu erreichenden Bußgeldabschlags gibt das Merkblatt keine Auskunft. Nur so viel: Zwar sei ein Settlement in jedem Verfahrensstadium möglich. Je weiter das Bußgeldverfahren aber fortgeschritten sei, desto geringer falle der Settlementabschlag aus. Praxiserfahrungen zeigen, dass die BaFin zu Abschlägen von einer nach Aktenlage ermittelten Geldbuße von bis zu 30% bereit ist. 

Breiter Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich eines Settlements ist breit: Nahezu jede Vorschrift in WpHG und KWG sowie anderen Kapitalmarktgesetzen ist bußgeldbewehrt. Allein das Wertpapierhandelsgesetz enthält über 400 Ordnungswidrigkeitentatbestände, die Verstöße gegen unterschiedliches Ge- und Verbote sanktionieren. Erfasst sind z. B. Marktmissbrauchsverbote, Publizitätsvorschriften, Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz. 

Die BaFin als Bußgeldbehörde 

Die BaFin ist nicht nur Aufsichtsbehörde, sondern auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten u.a. nach dem Kreditwesengesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz zuständig. Beim Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit kann die BaFin ein Bußgeldverfahren einleiten. Verpflichtet ist sie hierzu nicht. Anders als im Strafverfahren unterliegt die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten dem Opportunitätsprinzip: Hier besteht kein Verfolgungszwang.

Im Jahr 2018 hat die BaFin 221 Bußgeldverfahren eingeleitet. Wird der ordnungswidrige Verstoß nachgewiesen, drohen Geldbußen, die je nach Verstoß bis zu 5 Mio. EUR für natürliche Personen und bis zu 15 Mio. EUR bzw. 15% des Vorjahresumsatzes für Unternehmen betragen können. Sofern zur Abschöpfung des durch die Tat erlangten Gewinns erforderlich, kann in Einzelfällen das Höchstmaß bis zum Dreifachen des erlangten Gewinns überschritten werden.

Ausgeschöpft hat die BaFin diese empfindlichen Höhen bislang noch nicht: Im Jahr 2018 hat sie Bußgelder i. H. von insgesamt 13,3 Mio. festgesetzt. Betroffen waren zumeist natürliche Personen, Zahlungsagenten, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Zahlungsinstitute. Anlass waren Verstöße gegen das Geldwäschegesetz, das KWG, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierprospektgesetz, das WpHG und das ZAG (detailliert BaFin-Jahresbericht 2018, S. 40).

In den vergangenen Jahren hat die BaFin peu a peu ihre Sanktionspraxis verschärft. Mit den zuletzt 2017 veröffentlichten Bußgeldleitlinien II will sie die Kapitalmarktteilnehmer an die hohen Bußgelder, wie sie das Wertpapierhandelsgesetz seit 2017 vorsieht, gewöhnen.

Die BaFin hat dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Allerdings kommt es im Bußgeldverfahren nur höchst selten zu Durchsuchungen. Vielmehr stellt die BaFin ihre Ermittlungen durch Auskunftsersuchen und die Auswertung von Unterlagen an. 

Die BaFin führt, bevor sie ein Bußgeldverfahren einleitet, regelmäßig ein verwaltungsrechtliches Aufsichtsverfahren durch. Deshalb empfiehlt es sich, bereits im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Auskunftsersuchens (z. B. gem. § 6 WpHG), das auf die Ermittlung eines Rechtsverstoßes (z. B. gegen Ad hoc-Pflichten) abzielt, die Möglichkeit eines nachfolgenden Bußgeldverfahrens im Blick zu haben und rechtlichen Rat einzuholen.

Praxishinweis

Die Risiken eines Bußgeldverfahrens sind nicht zu unterschätzen. Insbesondere angesichts der zuletzt 2017 noch einmal erheblich verschärften Bußgeldandrohungen empfiehlt es sich dringend, schon bei erster Kenntnisnahme von einem Verfahren – etwa durch ein Auskunftsersuchen, einen Anhörungsbogen oder die Mitteilung, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde – Rechtsrat einzuholen und Akteneinsicht zu beantragen. Nur anhand der Bußgeldakte sollte eine inhaltliche Äußerung zu den Vorwürfen erfolgen.Die Möglichkeit des Settlements bietet Betroffenen und nebenbeteiligten Unternehme eine attraktive Möglichkeit, ansonsten langwierige, aber ggf. aussichtslose Verfahren durch ein schnelles Geständnis abzukürzen. In welchen Fällen ein Settlement sinnvoll ist oder aber eine Verteidigung gegen den Vorwurf, muss anhand eines jeden Einzelfalls überprüft werden. 

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