04.02.2014Fachbeitrag

Update Immobilien & Bau 4/2014

Bauträger und gewerbliche Vermieter von Bestandsimmobilien erhalten Umsatzsteuer zurück

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 05.02.2014 die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 bestätigt, wonach der Wechsel der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG insbesondere bei 

• Bauträgern 

• gewerblichen Vermietern von Bestandsimmobilien 

nicht stattfindet.

BFH legt § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG restriktiv aus

Nach bisheriger Rechtsprechung und Auffassung der Finanz-verwaltung fand gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ein „Wechsel der Steuerschuldnerschaft“ statt. Danach wurden Bauleistungen an andere „Bauleister“ grundsätzlich mit dem Netto-Betrag abgerechnet. Der (unternehmerische) Leistungsempfänger dieser Bauleistung war dann verpflichtet, auf diese Netto-Beträge die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen. Dabei reichte es aus, dass der Leistungsempfänger auch „Bauleister“ war. Irrelevant war, wofür dieser „Bauleister“ die Vorleistungen verwandte.

Nach BFH müssen Bauleistungsempfänger selber Bauleistungen ausführen

Der EuGH, bestätigt durch den BFH, (Urteil vom 22.08.2013 Az. V R37/10) hat nun den Begriff des „Bauleisters“ restriktiv ausgelegt. Danach ist § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG nur dann einschlägig, wenn der Leistungsempfänger die Vorleistung auch seinerseits zur Ausführung von Bauleistungen weiter verwendet.

Demnach findet ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft ins-besondere dann nicht statt, wenn die Vorleistung:

- als Bauträger (am eigenen Grundstück) bezogen wird 

- für Vermietungsumsätze bezogen wird 

- für den Privatbereich verwendet wird 

- auf unternehmenseigenes Anlagevermögen (z.B. Verwaltungsgebäude) verwendet wird. 

In Zukunft ändert hieran auch eine Freistellungsbescheinigung des Leistungserbringers gemäß § 48b EStG nichts. 

Mit Schreiben vom 05.02.2014 hat das Bundesfinanzministerium die Anwendung der Rechtsauslegung des BFH für verbindlich erklärt, und vorgreiflich den Abschnitt 13b des Umstatzsteueranwendungserlasses abgeändert.

Konsequenzen für Leistungsempfänger und Leistungserbringer:

Bauunternehmer müssen Umsatzsteuer gegebenenfalls abführen, obwohl sie gegenüber Leistungsempfängern nur netto abgerechnet haben

• Der Leistungserbringer muss berücksichtigen, dass zu-künftig nur dann Netto-Rechnungen unter Verweis auf § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG statthaft sind, wenn der Leistungsempfänger aus steuerrechtlicher Sicht tatsächlich den Umsatz für weitere Bauleistungen verwendet. Anderenfalls schuldet der Leistungserbringer die Umsatzsteuer. Legt er weiterhin Netto-Rechnungen, erhält er vom Empfänger keine Umsatzsteuer, gleichwohl muss er die-se gemäß § 10 UStG an das Finanzamt abführen. 

• Bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 22.08.2013 im Bundessteuerblatt (dies wird noch bis Februar 2014 erwartet) können sich die betroffenen Leistungserbringer auf Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 2 AO berufen und müssen keine Umsatzsteuer nachentrichten. 

Bauleistungsempfänger können gegebenenfalls Erstattung bereits abgeführter Umsatzsteuer verlangen

•?Die jeweils betroffenen Leistungsempfänger schulden die Umsatzsteuer gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht mehr. 

Bereits abgeführte Umsatzsteuer kann ggf. zurückgefordert werden. Hierzu sollte überprüft werden, ob die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Vorjahre bereits bestandskräftig sind.

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