07.09.2015Fachbeitrag

Vergabe 647

Beantwortung von Fragen mit „ja“ und „nein“ ist keine Qualitätswertung

Im Rahmen der Wertung ist ein Fragenkatalog zur Qualität des Bieters unzulässig. Der Auftraggeber darf die Antworten der Bieter nicht bewerten, wenn es sich um Eignungsanforderungen handelt (OLG Düsseldorf, 20.07.2015, VII-Verg 37/15).

Keine Fragen zur Eignung werten

Eignungs- und Zuschlagskriterien werden unzulässig vermischt, wenn der öffentliche Auftraggeber „Fragen in Bezug auf die Qualität des Bieters“ stellt, die Bieter diese nur mit „ja“ oder „nein“ beantworten können und für eine Antwort mit „ja“ einen Punkt, für Antworten mit „nein“ Null Punkte erhalten. Dabei handelt es sich nicht um eine Bewertung der Angebotsqualität. Die Fragen betreffen Eignungsmerkmale, die einer Qualitätsbewertung gerade nicht zugänglich sind.

Unzulässige Forderung: Mitgliedschaft in einem bestimmten Verband

Die Frage nach der Mitgliedschaft des Bieters in einem bestimmten Verband ist unzulässig. Sie verschließt den Bietern die Möglichkeit, anders als durch eine Mitgliedschaft in diesem Verband die Einhaltung der für die Erbringung der Leistung aufgestellten Standards nachzuweisen.

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