28.09.2016Fachbeitrag

Vergabe 761

Behörden dürfen Touristikkonzessionen nicht ohne Auswahlverfahren verlängern

Behörden dürfen Konzessionen über öffentliches Eigentum nicht ohne Auswahlverfahren automatisch verlängern, wenn an diesen ein grenzüberschreitendes Interesse besteht (EuGH, 14.07.2016, C-458/14, C-67/15).

Konzession zur Nutzung öffentlichen Eigentums

Ein Unternehmen nutzte öffentliche Flächen für den Betrieb von Strandanlagen. Es beantragte die erteilte Konzession zu verlängern. Die Behörde lehnte dies mit der Begründung ab, eine neue Konzession könne nicht aufgrund eines einfachen Verlängerungsantrags erteilt werden. Hiergegen klagte das Unternehmen vor dem nationalen Gericht, welches dem EuGH das Verfahren vorlegte.

Niederlassungsfreiheit muss beachtet werden

Zwar unterfällt nach dem EuGH die Genehmigung zur Nutzung der öffentlichen Flächen nicht der Konzessionsrichtlinie. Allerdings müsse die Behörde bei der Vergabe von Konzessionen die Grundfreiheiten des AEUV, insbesondere die Niederlassungsfreiheit beachten.

Auswahlverfahren erforderlich

Bestehe ein grenzüberschreitendes Interesse an dem Erwerb einer Genehmigung zur Nutzung öffentlicher Flächen für touristische Zwecke, müsse diese in einem neutralen und transparenten Verfahren zur Auswahl der Bewerber vergeben werden.

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