17.11.2016Fachbeitrag

Beihilfe Fördermittel 056

Beihilferecht ist auch im vorläufigen Rechtsschutz zu prüfen

Nationale Gerichte müssen die Vorgaben des europäischen Beihilferechts beachten. Dies gilt auch im vorläufigen Rechtsschutz. Gerichte dürfen die Beihilferechtsprüfung nicht auf das Hauptsacheverfahren „vertagen“ (EuGH, 26.10.2016, C-590/14 P).

Geteilte Zuständigkeit von Kommission und Gerichten

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die Kontrolle staatlicher Beihilfen der Kommission und den nationalen Gerichten, denen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen: In die alleinige Zuständigkeit der Kommission fällt die Frage, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen die Notifizierungspflicht aus Art. 108 Abs. 3 AEUV. Dazu haben die nationalen Gerichte den Begriff der staatlichen Beihilfe auszulegen und anzuwenden, insbesondere um zu prüfen, ob eine vorherige Notifizierung bei der Kommission erforderlich war.

Wettbewerbsverzerrung verhindern

Stellen die nationalen Gerichte einen Verstoß fest, muss es Maßnahmen ergreifen, um die mit der Beihilfe verbundene Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Hierzu gehört sogar, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um eine rechtswidrige Auszahlung zu verhindern, bis die materiell-rechtlichen Fragen geklärt sind.

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