29.07.2016Fachbeitrag

Sondernewsletter Brexit 29. Juli 2016

Beratungsthemen im Zusammenhang mit einem drohenden Brexit: Bank- und Kapitalmarktrecht

Wechselseitiger Marktzugang für Finanzunternehmen

Für in Deutschland ansässige Finanzunternehmen (Banken, Finanzdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungen) hat ein Brexit zunächst direkte Auswirkungen auf ihr Geschäft im UK. Derzeit können solche Finanzunternehmen aufgrund ihrer Zulassung in Deutschland im UK entweder im Wege grenzüberschreitender Dienstleistungen oder über eine Zweigniederlassung tätig werden, ohne dafür eine separate Erlaubnis im UK zu benötigen. Es reicht aus, dass die Unternehmen ihre entsprechende Absicht der zuständigen deutschen Aufsichtsbehörde anzeigen, welche dann die Aufsichtsbehörden im UK informiert (sog. Europäischer Pass). Mit dem Austritt des UK aus der EU entfällt diese Möglichkeit. Es bleibt abzuwarten, inwieweit in den Austrittsverhandlungen ein vergleichbarer wechselseitiger Zugang zum jeweiligen Markt für Finanzunternehmen vereinbart wird. Vor diesem Hintergrund sollten deutsche Finanzunternehmen rechtzeitig prüfen, wie sie ihr Geschäft im UK nach dem Brexit strukturieren und fortführen können. Den Unternehmen stehen dabei mehrere Optionen zur Verfügung, die insbesondere vom Umfang des Geschäfts und Kundengruppe im UK (professionelle Kunden oder Privatkunden) abhängen.

Für in Deutschland ansässige Zweigstellen von Finanzunternehmen aus dem UK hätte ein Brexit deutlich weitreichendere Konsequenzen. Solche Zweigestellen werden derzeit unter dem Europäischen Pass in Deutschland tätig und benötigen daher keine separate Erlaubnis in Deutschland. Mit dem Wegfall des Europäischen Passes sind die Zweigstellen nicht mehr berechtigt in Deutschland Geschäfte zu betrieben. Um weiterhin in Deutschland tätig zu sein, stehen den Zweigstellen verschiedene Optionen zur Verfügung. So könnte die Zweigstelle als reine Repräsentanz in Deutschland fungieren. In diesem Fall ist die Repräsentanz jedoch nicht berechtigt, Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte zu erbringen. Weiterhin könnte die Zweigstelle eine Erlaubnis bei den deutschen Aufsichtsbehörden für die bisher erbrachten Tätigkeiten oder für vermittelnde Tätigkeiten beantragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Zweigstelle als Tochterunternehmen des britischen Unternehmens umzustrukturieren und für das Tochterunternehmen eine entsprechende Erlaubnis bei den deutschen Aufsichtsbehörden zu beantragen. In diesem Fall könnte das deutsche Tochterunternehmen auch grenzüberschreitend mit dem Europäischen Pass in anderen Mitgliedsstaaten der EU tätig sein.

Im UK ansässige Finanzunternehmen können nach dem Brexit und vorbehaltlich etwaiger Regelungen in den Austrittsvereinbarungen grundsätzlich nicht mehr grenzüberschreitend in Deutschland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen. Sofern entsprechende Geschäfte vor dem Brexit erbracht und abgeschlossen sind (bspw. Vergabe eines nichtrevolvierenden Kredits), werden diese durch den Brexit nicht berührt. Bei Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen, die vor dem Brexit begonnen worden sind und danach weiter erbracht werden sollen (wie bspw. Vergabe eines revolvierenden Kredits, Vermögensverwaltungsverträge), sollten beide Parteien frühzeitig klären, wie diese Dienstleistungen auch nach dem Brexit weiter durch das britische Unternehmen erbracht werden können.

Im Rahmen von bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen britischen Finanzunternehmen und deutschen Kunden wird es häufig möglich sein, die entsprechenden Dienstleistungen aufgrund der passiven Dienstleistungsfreiheit weiter zu erbringen. Neue Beziehungen zu deutschen Kunden können im Rahmen der passiven Dienstleistungsfreiheit jedoch nicht aktiv begründet werden. Britische Unternehmen können allerdings beantragen, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hinsichtlich der grenzüberschreitenden Erbringung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen an institutionelle Kunden in Deutschland von einzelnen aufsichtsrechtlichen Regelungen freigestellt zu werden. In diesem Fall kann das britische Unternehmen grenzüberschreitend Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen für deutsche institutionelle Kunden erbringen, ohne eine separate Erlaubnis in Deutschland zu benötigen. Diese Möglichkeit wird vielfach von Banken und Finanzdienstleistern aus der Schweiz genutzt. Alternativ können britische Unternehmen in Deutschland eine Zweigniederlassung oder ein Tochterunternehmen gründen, welches dann für deutsche Kunden tätig wird. Allerdings benötigt die Zweigstelle oder das Tochterunternehmen eine Erlaubnis zur Erbringung der jeweiligen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen in Deutschland von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Wertpapierprospekte

Der Brexit würde auch Folgen für das grenzüberschreitende Angebot und die Zulassung von Wertpapierprospekten haben. Ein von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates gebilligter Wertpapierprospekt kann bislang in allen EU/EWR-Staaten ohne zusätzliches Billigungsverfahren für Börsenzulassungen oder öffentliche Angebote des jeweiligen Wertpapiers genutzt werden. Diese Möglichkeit entfiele im Zuge eines Brexit: Im UK gebilligte Prospekte sind nicht mehr automatisch in der EU gültig. Es könnte ein zusätzliches Billigungsverfahren für Börsenzulassungen oder öffentliche Angebote des jeweiligen Wertpapiers notwendig sein, sofern keine Regelung für eine gleichwertige Anerkennung getroffen wird.

Investmentfonds

In Deutschland ansässige Kapitalverwaltungsgesellschaften können die von ihnen verwalteten UCITS / OGAW (Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities / Organismen zur gemeinsame Anlagen in Wertpapiere) und AIF (Alternative Investmentfonds), wie auch OGAW und AIF aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, nach dem Austritt nicht mehr mittels des Europäischen Passes im UK vertreiben. Voraussichtlich ist hierfür eine separate Vertriebserlaubnis in UK zu beantragen, sofern in den Austrittsvereinbarungen kein erleichterter Vertrieb vereinbart wird. Darüber hinaus sollten Kapitalverwaltungsgesellschaften die Anlagebedingungen und Anlagerestriktionen ihrer Fonds überprüfen und gegebenenfalls hinsichtlich der zulässigen geographischen Allokation und den Anlagegrenzen anpassen. Weiterhin ist die Erwerbbarkeit von etwaigen im UK aufgelegten Zielfonds nach dem Brexit zu überprüfen. Dies gilt auch für andere Unternehmen oder institutionelle Anleger, die bei ihren Anlageentscheidungen Anlagevorgaben zu beachten haben (wie Versicherungen, Pensionsfonds, Stiftungen, etc.). Diese Unternehmen sollten ebenfalls frühzeitig überprüfen, welche Auswirkungen der Brexit auf die Risikoklassifizierung einzelner gehaltener Vermögensgegenstände hat. Sofern deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften für von ihnen verwaltete Fonds eine Verwahrstelle im UK bestellt haben, müssen sie für diese eine neue Verwahrstelle bestellen, da die Verwahrstelle von AIF oder OGAW in einem Mitgliedsstaat der EU ansässig sein muss.

Im UK ansässige Kapitalverwaltungsgesellschaften dürften nach dem Brexit keine OGAW oder AIF aus anderen EU-Mitgliedsstaaten mehr grenzüberschreitend verwalten. Im UK aufgelegte OGAW und EU-AIF verlieren voraussichtlich ihren entsprechenden Status als OGAW und EU-AIF, da sie nicht mehr in einem EU-Mitgliedsstaat aufgelegt worden sind. Diese Fonds können nach dem Brexit in der EU nur noch entsprechend den Vorschriften für Fonds aus Drittstaaten (wie in den USA oder Cayman Island aufgelegte Fonds) vertrieben werden.

Finanzierungen

Die heute noch verbreitete Vereinbarung englischen Rechts bei syndizierten Kreditverträgen wäre im Hinblick auf die Zeit nach einem Brexit zu hinterfragen, denn im Moment ist nichts absehbar, welchen genauen Inhalt das englische Recht nach einem Brexit haben wird. Auch die heute noch beliebte Nutzung des englischen „Scheme of Arrangement“ bei komplexen Restrukturierungen könnte künftig an Bedeutung für Unternehmen und Gläubiger außerhalb des UK verlieren, zumindest solange der Inhalt des geltenden englischen Rechts und seine Anerkennung in dem EUMitgliedstaat unsicher ist (siehe dazu Abschnitt 10, Unterabschnitt „Schemes of Arrangement“).

Weitere Aspekte

EU-Finanzinstitute könnten nach einem Brexit gezwungen sein, Anleihen zu veräußern, die mit britischen Hypotheken, Bankdarlehen oder Kreditkartenforderungen besichert sind, weil diese nach einem Brexit ein höheres politisches Risiko tragen bzw. auch die Europäische Finanzaufsicht untersagen könnte, solche Anleihen als Liquiditätsreserve zu halten. Insgesamt müsste dann auch eine neue Risikobewertung bei Finanzmarktprodukten durchgeführt werden.

Weiterhin müssten UK-CCPs (Central Counter Parties) förmlich nach EMIR anerkannt werden, um im EU-Binnenmarkt auch künftig tätig werden zu können. Eine außerhalb der EU ansässige CCP darf entsprechende Dienstleistungen nur erbringen, wenn sie zuvor von der ESMA als Aufsichtsbehörde anerkannt worden ist.

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