17.10.2014Fachbeitrag

Vergabe 560

Berichtigung einer Bekanntmachung

Fehler in einem Vergabeverfahren muss der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich in demselben Medium berichtigen, in dem er den Fehler begangen hat (OLG Naumburg, Beschluss vom 30.04.2014 – 2 Verg 2/14).

Angaben mehrdeutig und intransparent = Vergabeverstoß

Sind die Angaben eines öffentlichen Auftraggebers in einer EU-Bekanntmachung mehrdeutig und intransparent, muss er diesen Vergabeverstoß im Wege einer Änderungs- bzw. Berichtigungsbekanntmachung korrigieren. Diese ist ebenfalls  im Supplement des Amtsblattes der EU zu veröffentlichen. Bei Berichtigungen kurz vor Fristende ist den Interessenten eine angemessene Verlängerung der Frist zu gewähren.

Korrektur nur gegenüber einem Interessenten nicht rechtmäßig

In dem entschiedenen Fall verlangte ein öffentlicher Auftraggeber die Angabe von fünf vergleichbaren Referenzen. Ein Unternehmen, welches nur über vier vergleichbare Referenzen verfügte, rügte dies. Sechs Tage vor Ende der Teilnahmefrist teilte der Auftraggeber mit, dass auch weniger als fünf Referenzen eingereicht werden dürfen. Die Bekanntmachung änderte der Auftraggeber hierzu nicht.

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