16.02.2015Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015

Berücksichtigung ausländischer Tochterunternehmen bei der Mitbestimmung

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.2.2015 – 3-16 O 1/14

Eine aktuelle Entscheidung des LG Frankfurt a.M. sorgt derzeit für Aufsehen bei zahlreichen deutschen Unternehmen. Aufsichtsräte international tätiger deutscher Unternehmen sind möglicherweise falsch zusammengesetzt bzw. ein mitbestimmter Aufsichtsrat wird bei einer Vielzahl solcher Unternehmen erstmals gebildet werden müssen.

Der Antragsteller, ein Arbeitsrechtsprofessor aus München, hatte einige Aktien der Deutsche Börse AG erworben, um sodann in der Folge ein so genanntes Statusverfahren einzuleiten. Ziel dieses Verfahrens war es festzustellen, dass der Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG fehlerhaft gebildet ist. Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) gebildet und besteht zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern. Im Zeitpunkt der Entscheidung beschäftigte die Deutsche Börse AG ca. 1.600 Arbeitnehmer in Deutschland, weltweit allerdings mehr als 2.000 Arbeitnehmer.

Ob und inwiefern ein mitbestimmter Aufsichtsrat gebildet werden muss, richtet sich nach der Anzahl der bei dem jeweiligen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Beschäftigt das Unternehmen mehr als 500 Arbeitnehmer, ist der Aufsichtsrat nach den Bestimmungen des DrittelbG zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen. Beschäftigt das jeweilige Unternehmen mehr als 2.000 Arbeitnehmer, richtet sich die Besetzung des Aufsichtsrats nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG). In diesem Fall ist der Aufsichtsrat sogar zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besetzen. Bisher galt nach überwiegender Meinung, dass in ausländischen Betrieben tätige Arbeitnehmer, erst recht solche ausländischer Tochtergesellschaften, bei den Schwellenwerten nicht zu berücksichtigen seien, weil in der Unternehmensmitbestimmung das sog. „Territorialitätsprinzip“ gilt. Nur die Arbeitnehmer solcher Tochtergesellschaften der Konzerngesellschaft wurden berücksichtigt, die ihren Sitz in Deutschland hatten.

Hintergrund der Entscheidung

Entgegen dieser bislang herrschenden Auffassung hat nun das LG Frankfurt a.M. entschieden, dass die im Ausland beschäftigten Mitarbeiter an der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat zu beteiligen und diese bei der Anzahl der für die Anwendung des MitbestG maßgeblichen Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Dies gelte auch für Arbeitnehmer ausländischer Tochterunternehmen.

Entscheidung: Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer zählen mit

Nach Auffassung des Gerichts führe dies dazu, dass der Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG nicht lediglich zu einem Drittel, sondern zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besetzen sei und damit gegenwärtig nicht ordentlich besetzt sei. Mit den ausländischen Arbeitnehmern käme die Deutsche Börse AG nämlich auf mehr als 2.000 Arbeitnehmer.

Der allgemeine Konzernbegriff umfasst auch ausländische Tochtergesellschaften

Als Begründung zieht das LG Frankfurt a.M. den Wortlaut des § 1 Abs. 1 MitbestG i.V.m. § 5 Abs. 1 MitbestG heran, der keine Beschränkungen auf nur im Inland beschäftigte Arbeitnehmer vorsehe; maßgeblich sei daher ausschließlich der allgemeine Konzernbegriff des § 18 Abs. 1 AktG, der auch ausländische Tochtergesellschaften mit einschließt.

Praxistipp

Bereits jetzt sind deutsche Unternehmen gut beraten, sich Gedanken über mögliche Gestaltungsoptionen zu machen. Dies gilt sicherlich auch in Anbetracht dessen, dass die betreffenden Schwellenwerte von 500 bzw. 2.000 Arbeitnehmern in Folge eines abgeschlossenen Unternehmenskaufes schnell überschritten sein können. Das Urteil des LG Frankfurt a.M. kann auch Anlass dazu geben, verstärkt über eine Umwandlung in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) bzw. Gründung einer SE im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nachzudenken.

Fazit

Wenn sich die Ansicht des LG Frankfurt a.M. durchsetzen sollte, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf viele mittelständische Unternehmen mit abhängigen ausländischen Konzerngesellschaften. Sie wären gezwungen, die Arbeitnehmer dieser Konzerngesellschaften bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahlen für die Schwellenwerte der Mitbestimmungsgesetze zu berücksichtigen und bei Überschreiten der Schwellenwerte ein Drittel bzw. die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats von den Arbeitnehmern wählen zu lassen. Wenn bisher noch kein Aufsichtsrat besteht, bestünde die Pflicht, einen solchen unter entsprechender Beteiligung der Arbeitnehmer zu bilden.

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