31.08.2021Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht August 202

Beschäftigungsverbot für Schwangere in der Corona-Pandemie

LAG Köln 29.03.2021 - 2 Sa 1230/20

Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hat jüngst einen weiteren Beitrag zu der mittlerweile sehr umfangreichen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der sog. Corona-Pandemie geleistet. Das Gericht hatte dabei über einen möglichen Entschädigungsanspruch der schwangeren Klägerin gegen die Beklagte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der pandemiebedingten Nichtzahlung von Mutterschutzlohn zu entscheiden und folgte im Ergebnis den Argumenten der Arbeitgeberseite.

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Catering-Unternehmen, beschäftigt und wurde im Laufe des Jahres 2019 schwanger. Im Dezember 2019 erging ein ärztliches Beschäftigungsverbot. In der Folge des Beginns der Corona-Pandemie Anfang des Jahres 2020 und den vor diesem Hintergrund erlassenen Verboten von Zusammenkünften entfielen bei der Beklagten sämtliche Aufträge. Alle Arbeitnehmer abgesehen von der Klägerin wurden um Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit gebeten und stimmten der Einführung zu. Für die Monate März und April 2020 kürzte die Beklagte die Vergütung der Klägerin auf die Höhe des von der Bundesagentur für Arbeit zwischenzeitlich bewilligten Kurzarbeitergeldes für die anderen Arbeitnehmer. Nach Protest der Klägerin zahlte die Beklagte die Differenz zu der vertraglich geschuldeten Vergütung allerdings nach. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin nunmehr die Zahlung einer Entschädigung von der Beklagten und argumentierte unter anderem, dass sie einen Anspruch auf Zahlung eines Mutterschutzlohnes gehabt habe und die Nichtzahlung dieses Lohnes eine Diskriminierung wegen ihrer Eigenschaft als Frau bzw. wegen der Schwangerschaft darstelle.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht folge den Argumenten der Klägerin nicht und bestätigte die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz. Dabei betonte es, dass der Klägerin kein Anspruch auf Mutterschutzlohn zustehe und damit aus der Nichtzahlung dieses Lohnes keine Diskriminierung im Sinne des AGG abgeleitet werden könne. Denn Voraussetzung für die Zahlung von Mutterschutzlohn durch den Arbeitgeber sei, dass eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbots zumindest teilweise nicht beschäftigt werden dürfe. Das für den Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen erteilte, ärztliche Beschäftigungsverbot werde aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wirkungslos, wenn eine Beschäftigung aus Gründen nicht mehr möglich sei, bei denen ohnehin keine Gefahr für die Gesundheit der Mutter oder ihres Kindes durch eine etwaige Weiterführung der Beschäftigung trotz Schwangerschaft drohe. Eine derartige Gefahr drohe auch bei dem pandemiebedingten Wegfall sämtlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und die in Folge dessen erfolgte Bewilligung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit nicht. Daher sei das Beschäftigungsverbot gegenstandslos geworden und ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nicht mehr gegeben. Auch aus der verspäteten Bitte um Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeitergeld gegenüber der Klägerin sowie aus der partiellen Zahlung einer gekürzten Vergütung könne kein Anspruch auf Entschädigung abgeleitet werden. Es fehle an einer Diskriminierung wegen des Geschlechts bzw. an einem für die Diskriminierung notwendigen Nachteil.

Folgen für die Praxis

Die rechtskräftige Entscheidung des LAG überzeugt und setzt die bisherige Rechtsprechung des BAG zur Gegenstandslosigkeit des Beschäftigungsverbots konsequent fort. Das Gesetz muss sich nicht durch ein Beschäftigungsverbot und die Zahlung von Mutterschutzlohn schützend vor die betroffene Arbeitnehmerin stellen, soweit für die Gesundheit der Schwangeren von vornherein keine Gefahr (mehr) besteht. Dies war für Fälle wie der Inhaftierung der Schwangeren, einer behördlich verfügten Betriebsschließung oder einer akuten Erkrankung der Arbeitnehmerin bereits die geltende Rechtslage, wurde vom LAG nunmehr aber auch auf die Fälle eines Beschäftigungswegfalls aufgrund der Corona-Pandemie übertragen. Dass allerdings die Beschäftigungsmöglichkeit pandemiebedingt tatsächlich vollständig entfällt, wird in anderen Branchen wohl eher die Ausnahme bleiben. Daher bleibt gerade beim Umfang mit Schwangeren während der Corona-Pandemie Vorsicht geboten, um als Arbeitgeber nicht unbewusst eine entschädigungspflichtige Diskriminierung zu begehen.

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