13.12.2016Fachbeitrag

Vergabe 780

Bewertungskriterien im Vergabeverfahren: Schulnotensystem doch erlaubt

Das OLG Düsseldorf erweitert seine „Schulnotenrechtsprechung“. Reine Schulnoten oder Punktesysteme als Bewertungsmethoden sind weiterhin unzulässig. Auftraggeber müssen zusätzlich Unterkriterien bilden (OLG Düsseldorf, 02.11.2016, VII Verg 25/16).

Wertung nach Schulnoten grundsätzlich unzulässig

Eine Wertungsmatrix nur mit Schulnoten (Noten 1 – 6) ist zu unbestimmt und intransparent. Sie führt dazu, dass der Auftraggeber völlig frei in seiner Bewertung ist und willkürliche Entscheidungen treffen kann (so auch schon OLG Düsseldorf vom 16.12.2015 (PSA 695, Verg 25/15)).

Auftraggeber muss Noten weiter aufgliedern

Diese Rechtsprechung hat das OLG Düsseldorf nun weiter konkretisiert und festgelegt, dass Schulnoten dennoch zulässiger Maßstab sein können, wenn eine Manipulationsgefahr ausgeschlossen ist. Der Auftraggeber muss pro Notenstufe die geforderten Erfüllungsgrade aufgliedern und Maßstäbe angeben, anhand derer ein fachkundiger Bieter erkennen kann, worauf es bei der Bewertung ankommt.

neues Recht

Zulässiges Zuschlagskriterium ist zudem die Bewertung der Qualifikation und der Erfahrung des für die Auftragsausführung eingesetzten Personals. Dabei handelt es sich nicht um eine Vermischung von Eignung- und Zuschlagskriterien. Dies ergibt sich nach neuem Recht ausdrücklich aus § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV.

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