06.01.2015Fachbeitrag

Update Compliance 1/2015

BFH: Keine Steuerfestsetzung aufgrund unwirksamer strafbefreiender Erklärung

Ist eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage einer unwirksamen strafbefreienden Erklärung erfolgt, muss sie - so der Bundesfinanzhof - aufgehoben werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der strafbefreienden Erklärung keine Steuerhinterziehung oder Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt bzw. eine solche nicht sicher festgestellt werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Steuerfestsetzung aufgehoben werden muss, wenn sie auf der Grundlage einer unwirksamen strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG (Gesetz über die strafbefreiende Erklärung, vulgo: „Steueramnestiegesetz“) erfolgte. Lag der Erklärung kein strafbarer oder ordnungswidriger Sachverhalt zugrunde, hat also eine Steuerhinterziehung oder -verkürzung nicht nachweisbar stattgefunden, dürfe wegen des Grundsatzes „in dubio pro reo“ eine Steuer nicht festgesetzt werden (Az. 1.10.2014 – II R 6/13).

Diese Rechtsprechung erfolgte zwar zum StraBEG, das seinen Anwendungsbereich weitgehend verloren haben dürfte. Sie ist aber auf das aktuelle Recht der Selbstanzeige anwendbar. Das bedeutet, dass eine rein vorsorglich – etwa um das Vollständigkeitserfordernis sicher zu erfüllen – zu weit gehende Selbstanzeige nicht zwingend auch zu Besteuerungsfolgen führen muss. Dies ist insbesondere für solche Konstellationen maßgeblich, in denen eine Selbstanzeige abgegeben wird, obwohl der Steuerpflichtige nicht von einer Steuerpflicht ausgeht, er aber damit rechnet oder rechnen muss, dass die Finanzverwaltung dies anders sieht. Dasselbe gilt, wenn sich nachträglich Umstände herausstellen, die das ursprünglich als strafbar erachtete Verhalten nunmehr als legal qualifizieren lassen.

So lag der Fall im entscheidungsgegenständlichen Sachverhalt: Der Steuerpflichtige hatte eine Schenkung nacherklärt; anschließend änderte sich die Rechtsprechung zu seinen Gunsten. Das Finanzamt hielt an der Besteuerung fest, und auch das Finanzgericht lehnte eine Aufhebung der Steuerbescheide ab. Der Bundesfinanzhof sah das nun anders.

Praxishinweis: Selbstanzeigeerstatter lohnt es sich, gerade in unsicheren steuerlichen Konstellationen die Entwicklungen der Rechtsprechung zu beobachten bzw. nach Durchführung eines steuerlichen Verfahrens zu überprüfen, ob im Rahmen einer Selbstanzeige gezahlte Beträge nicht zumindest teilweise wieder zurückverlangt werden können.

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