26.10.2020Fachbeitrag

Vergabe 1121

BGH: Ablehnungsfiktion nur bei sofortiger Beschwerde

Ein Nachprüfungsantrag, über den die Vergabekammer nicht innerhalb von fünf Wochen nach Eingang entschieden hat, gilt nur dann als abgelehnt, wenn der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegt (BGH, 14.07.2020, XIII ZB 135/19).

Instrument der Verfahrensbeschleunigung

Die Ablehnungsfiktion soll dem Antragsteller die Möglichkeit verschaffen, auf die Untätigkeit der Vergabekammer zu reagieren. Sie stellt ein Instrument zur Verfahrens-beschleunigung dar, welches er nutzen kann, aber nicht muss.

Sachentscheidung durch VK

Macht er von diesem Instrument keinen Gebrauch, verbleibt die Sachentscheidungsbefugnis bei der Vergabekammer. Sie darf also auch nach Ablauf der Frist noch rechtswirksam über den Nachprüfungsantrag entscheiden.

Frist nicht ausdrücklich verlängert?

Relevant ist die Entscheidung für Fälle, in denen die Vergabekammer die 5-wöchige Frist nicht ausdrücklich verlängert, aber einen Termin zur mündlichen Verhandlung nach deren Ablauf festsetzt. Wird die Frist ausdrücklich und zulässigerweise verlängert, ist die sofortige Beschwerde erst nach Ablauf der verlängerten Frist zulässig.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.