10.12.2018Fachbeitrag

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BGH-Entscheid zu ‚HHole‘: Schlägt das Urheberrecht das Eigentum?

Urheber und Eigentümer: In diesem Verhältnis trifft häufig das Interesse an der Integrität des Werkes auf das Bestreben nach Erhaltung, Renovierung oder Neugestaltung. Der Bundesgerichtshof (BGH) könnte in dem Verfahren um die Rauminstallation „HHole“ die Position künstlerisch tätiger Urheber stärken.

Die widerstreitenden Interessen von Eigentümern und Künstlern wurden gerade erst durch die Schlagzeilen zu dem Bild „Girl with Balloon“ deutlich. Dabei ließ der Künstler „Banksy“ das Bild unmittelbar nach Versteigerung mittels eines im Rahmen verborgenen Gerätes schreddern. Solche Konflikte löst die Rechtsprechung seit jeher durch eine Interessenabwägung im Einzelfall. Häufig fiel diese zugunsten des Eigentümers aus.

Aktuell gibt es Indizien dafür, dass der BGH im Verfahren um die Installation „HHole“ in Mannheim die Interessenabwägung zugunsten der Künstlerin Nathalie Braun Barends ausfallen lassen könnte.

Die Installation war ursprünglich mit einem Gebäudetrakt verbunden und wurde von dem Eigentümer der Kunsthalle im Zuge von Entkernungsmaßnahmen entfernt. Die Künstlerin sah sich deshalb in ihren Urheberrechten verletzt und forderte einen Wiederaufbau des Kunstwerkes und hilfsweise Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass das Interesse der Kunsthalle an einer anderweitigen Nutzung nach Ablauf einer gewissen Zeit höher zu gewichten sei. Der BGH ließ daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde der Künstlerin zu, was äußerst selten vorkommt. Das Urteil wird am 21. Februar 2019 verkündet. Mit diesem könnte der BGH die Rechte von Urhebern stärken. Dies wird in der Rechtswissenschaft schon länger gefordert. Relevant wäre die Entscheidung für werkschaffende Künstler und Architekten, für Eigentümer wie Immobilien-Investoren oder die öffentliche Hand – Stichwort: „Kunst am Bau“.

Dennoch sollten solche Streitfälle von vornherein mittels eindeutiger vertraglicher Regelungen vermieden werden. Im Falle einer geplanten Verbindung von Kunstwerk und Eigentumsobjekt ist es demnach ratsam, konkrete Vereinbarungen hinsichtlich der urheberrechtlichen Verhältnisse zu treffen. So sollte neben der Dauer der Verbindung festgelegt werden, aus welchen Gründen der Eigentümer die Installation des Kunstwerkes beenden darf, und welche Pflichten der Eigentümer bezüglich der Erhaltung beziehungsweise der Veränderung des Gebäudes und des mit diesem verschmelzenden Kunstwerks hat. Weiter ist es empfehlenswert festzulegen, ob der Künstler bei vorzeitiger Beendigung der Installation einen Ausgleich erhält und ob ihm das Recht zugestanden wird, das Werk für die Nachwelt zu dokumentieren oder gar an anderer Stelle mit Hilfe des Eigentümers wiederaufzubauen.

Letztlich können nur klare Regelungen die künstlerischen und wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten ausgleichen. Daran wird auch das Urteil des BGH nichts ändern.

Ihre Ansprechpartner sind die Experten aus der Praxisgruppe IP, Media & Technology. Dominik Eickemeier und sein Team sind spezialisiert auf Urheberrecht.

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