16.02.2017Fachbeitrag

Beihilfe Fördermittel 059 und Kommunalwirtschaft 119

BGH: EU-Beihilfe-Prüfung bindet nationale Gerichte

Nationale Gerichte müssen der vorläufigen Beurteilung der EU-Kommission, es liege eine unzulässige Beihilfe vor, grundsätzlich folgen (BGH, 09.02.2017, I ZR 91/15).

Beihilfe für Ryanair am Flughafen Lübeck

Bei dem Verdacht einer unzulässigen Beihilfe leitet die Eurpäische Kommission ein förmliches beihilferechtliches Prüfverfahren ein. Der BGH hat nun zu Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck entschieden, dass nationale Gerichte bereits von diesem Zeitpunkt an davon ausgehen müssen, es liege eine unzulässige Beihilfe vor.

Ausnahmsweise keine Bindung an die vorläufige Beurteilung der Kommission

Nur ausnahmsweise seien die nationalen Gerichte nicht an die vorläufige Beurteilung der Kommission gebunden, etwa wenn die Kommission nicht alle Umstände berücksichtigt habe. Dann müsse das nationale Gericht die Kommission um eine Stellungnahme bitten, ob sie weiterhin an ihrer vorläufigen Beurteilung festhalte. Bezweifele das Gericht auch nach der Stellungnahme der Kommission, dass eine unzulässige Beihilfe vorliege, müsse es den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchen.

Grundsätzlich Rückforderung gezahlter Beihilfen

Zudem dürfe das Gericht von einer Rückforderung der gezahlten Beträge unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes absehen. Dies komme in Betracht, wenn es wahrscheinlich sei, dass die Kommission die Beihilfe genehmige und die Rückforderung die Existenz des Unternehmens bedrohe.

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