24.10.2018Fachbeitrag

Vergabe 934

BGH: Kein Zuschlag auf spekulative Angebote

Öffentliche Auftraggeber dürfen den Zuschlag auf das zweitgünstigste Angebot erteilen, wenn das günstigste Angebot spekulativ ist (BGH, 19.06.2018, X ZR 100/16).

Einzelne Positionen zu niedrig, andere Positionen auffällig teuer angeboten

Ein öffentlicher Auftraggeber erteilte in einem Vergabeverfahren den Zuschlag nicht auf das günstigste, sondern auf das zweitgünstigste Angebot. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Der Bieter mit dem günstigsten Angebot gab in einer einzelnen Position einen sehr hohen Preis an. In anderen Positionen gab er sehr niedrige Preise an. Der Bieter rügte die Zuschlagsentscheidung erfolglos.

Rücksichtnahmepflicht des Bieters aus Treu und Glauben

Der BGH gab dem öffentlichen Auftraggeber Recht. Bieter dürfen zwar ihre Preise grundsätzlich frei kalkulieren und in einzelnen Positionen auch unter ihren Kosten anbieten. Allerdings verletzen Bieter ihr Rücksichtnahmegebot nach § 241 Abs. 2 BGB, wenn sie für eine Position, bei der beispielsweise wetterbedingt Mehrmengen anfallen können, so hohe Preise ansetzen, dass der öffentlichen Auftraggeber mit extrem hohe Nachforderungen rechnen muss.

Spielraum im Leistungsverzeichnis nicht unbegrenzt ausnutzen

Bieter dürfen Spielräume im Leistungsverzeichnis nutzen und auch einzelne Positionen zu Gesamtpreisen anbieten, die nur die eigenen Fixkosten bieten. Die Grenze ist erreicht, wenn Bieter die Spielräume spekulativ nutzen und das Angebot drastisch teurer wird, sobald der öffentliche Auftraggeber in einzelnen Positionen Mehrmengen abfragt.

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