21.07.2017Fachbeitrag

Update Compliance 18/2017

BGH spricht Compliance Management Systemen eine bußgeldmindernde Wirkung zu

Dem Urteil des BGH vom 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16 – lagen Bestechungsvorwürfe im Zusammenhang mit einem Rüstungsgeschäft mit Griechenland zu Grunde. Das Landgericht München als Vorinstanz hatte einen Mitarbeiter des deutschen Lieferanten trotz Selbstanzeige unter anderem wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des deutschen Lieferanten verurteilt. Das Gericht sah die vor der Selbstanzeige vorliegende Kenntnisnahme der griechischen Ermittlungsbehörden von den Bestechungsvorwürfen bereits als Tatendeckung an, weil aufgrund der geltenden Rechtshilferegelungen mit einer Anfrage und Mitteilung der Erkenntnisse nach Deutschland zu rechnen war, zumal bei solch länderübergreifenden Ermittlungen eine Zusammenarbeit der nationalen Ermittler stattfindet. Im Übrigen wurde die Beihilfe in der Freigabe der Rechnung durch den Mitarbeiter sowie dessen Weiterleitung an die Buchhaltung gesehen. Eine mittelbare Täterschaft war in diesem Fall ausgeschlossen, da die Geschäftsführung Kenntnis von den Bestechungen hatte.

Gegen das Unternehmen selbst hatte das Landgericht München als Vorinstanz ein Bußgeld nach § 30 Abs. 1 OWiG verhängt.

Im Rahmen der Zurückverweisung zur Neuverhandlung der Ordnungswidrigkeit nach § 30 OWiG gibt der BGH den Richtern des Landgerichts für ihre erneute Prüfung die Vorgabe, im Rahmen der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erkenntnisse darüber einfließen zu lassen, ob das Unternehmen in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Compliance-Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.

Praxishinweis:

Soweit ersichtlich weist das höchste deutsche Strafgericht erstmals auf die Bedeutung eines Compliance Management Systems für die Bemessung einer Geldbuße hin. In der Literatur wird schon seit längerem über die enthaftende Wirkung von Compliance Management Systemen diskutiert. Insoweit nimmt die Praxis den Hinweis des BGH dankbar auf. Dies gilt auch deshalb, weil der BGH die Bemühungen der Unternehmen zur Verbesserung der Compliance Systeme selbst dann bußgeldmindernd berücksichtigt wissen will, wenn diese Bemühungen erst zu einem Zeitpunkt bzw. in dessen Folge erkennbar werden, an dem die Pflichtverstöße für die gesetzlichen Vertreter offenkundig sind. Es muss bei der Bemessung der Geldbuße daher auch die nachgelagerte Aktivität eines Unternehmens positiv gewürdigt werden.

Insoweit steht der Richterspruch in konsequenter Linie mit den Regelungen des Selbstreinigungsrechts, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 17.2.2016 (§ 125 GWB) eingeführt und durch das vom Bundesrat am 7.7.2017 verabschiedete Wettbewerbsregister konkretisiert wurden. In beiden Fällen können Unternehmen durch nachträgliche Bemühungen um eine Verbesserung der Compliance-Organisation die mit dem Pflichtverstoß in Verbindung stehenden negativen Konsequenzen durch eigenes Zutun reduzieren bzw. eliminieren. 

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