19.09.2014Fachbeitrag

Energie 054

BGH zur Vorabinformation bei Konzessionsvergaben

Eine Vorabinformation an die unterlegenen Bewerber kann ein fehlerhaftes Konzessionsverfahren heilen (Bundesgerichtshof, 03.06.2014, EnVR 10/13).

Heilung von Verfahrensfehlern

Der BGH bestätigt damit seinen bereits in der Entscheidung vom 17.12.2013 (KZR 66/12) getroffenen Rechtsgedanken: Wenn alle Bewerber ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte gegen ein vermeintlich rechtswidriges Konzessionsvergabeverfahren zu nutzen, können sie sich später nicht mehr auf Fehler berufen.

Vorabinformation wie bei förmlichen Vergabeverfahren

Dies erreichen Kommunen am besten durch eine Vorabinformation in Anlehnung an § 101a GWB mit einer Wartefrist von 15 Kalendertagen bis zum Vertragsschluss. Daran sollten sich Kommunen unbedingt halten, um etwaige Rechtsstreitigkeiten vor dem Vertragsschluss führen zu können.

Gilt erst seit März 2014

Einziger Wermutstropfen: Aus Sicht des BGH greift diese Heilungsmöglichkeit erst mit dem Bekanntwerden des Senatsurteils vom 17.12.2013 (KZR 66/12). Die Entscheidungsgründe zu dem genannten Urteil veröffentlichte der BGH im März 2014.

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