18.02.2015Fachbeitrag

Energie 058

BGH zur vorzeitigen Verlängerung von Energiekonzessionen

Kommunen müssen die vorzeitige Beendigung eines Energiekonzessionsvertrags mit geplantem Neuabschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen (BGH, 18.11.2014, EnZR 33/13).

Vorzeitige Beendigung zulässig

Die gesetzliche Regelung in § 46 Abs. 3 S. 3 EnWG gibt Kommunen die Möglichkeit, einen Konzessionsvertrag vorzeitig zu beenden und anschließend einen neuen Konzessionsvertrag zu schließen.

Bekanntmachung zwingend

Um anderen interessierten Unternehmen die Chance zu  geben, die Strom- oder Gaskonzession zu erhalten, müssen Kommunen das vorzeitige Ende und den geplanten Neuabschluss bzw. die Verlängerung des Konzessionsvertrags bekanntgeben. Unklar war bisher, in welchem Medium die Kommunen dies veröffentlichen müssen.

Bundesanzeiger und ggf. EU-Amtsblatt

Der BGH fordert nun die identischen Bekanntmachungsmedien wie für die gängigen Konzessionsvergaben nach regulärem Ende der Vertragslaufzeit – also stets im Bundesanzeiger und ab 100.000 Netzkunden zusätzlich im EU-Amtsblatt.

Nichtigkeit droht

Ein falsches Bekanntmachungsmedium schließt potenzielle Bieter vom Verfahren aus. Der BGH bestraft diesen Verstoß hart: Geschlossene Konzessionsverträge sind nichtig.

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