13.12.2016Fachbeitrag

Vergabe 777

Bieter müssen Kalkulationsvorgaben beachten

Auftraggeber dürfen Angebote wegen fehlender oder unvollständiger Angaben ausschließen, wenn Bieter die Kalkulationsvorgaben nicht beachten (OLG Frankfurt, 11.10.2016, 11 Verg 13/16).

Bieter missachtete Vorgaben des Auftraggebers

Der Auftraggeber gab in der Leistungsbeschreibung vor, eine Funktionszulage einzukalkulieren. Der Bieter kalkulierte die Funktionszulage nicht ein. Der Auftraggeber schloss daraufhin das Angebot wegen Unvollständigkeit aus.

Auftraggeber sind verpflichtet, Preisangaben inhaltlich zu prüfen

Das OLG Frankfurt entschied, das Angebot sei unvollständig, wenn der Bieter Preise zwar eingetragen habe, sie jedoch nicht auf der vorgegebenen Kalkulationsgrundlage beruhten. Kontrolliert der Auftraggeber in der ersten Wertungsphase das Angebot auf Vollständigkeit nach § 19 Abs. 3 EG-VOL/A, muss er – so der Senat – bereits inhaltlich prüfen, ob die Bieter auch die Kalkulationsvorgaben beachtet haben. Eine Durchsicht auf nur formale Vollständigkeit reiche nicht aus.

Neues Vergaberecht

Die Entscheidung dürfte auf das neue Vergaberecht übertragbar sein. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV n.F. schließen Auftraggeber Angebote von der Wertung aus, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten.

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