18.09.2014Fachbeitrag

Vergabe 552

Bloße Behauptungen reichen Nicht

Bieter müssen (vermeintliche) Vergaberechtsverstöße des Auftraggebers beweisen, nicht nur behaupten. Das OLG Düsseldorf bestätigt erneut die Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers (OLG Düsseldorf, 13.08.2014, VII-Verg 15/14).

Keine Vermutungen als Entscheidungsgrundlage

Bloße Vermutungen des Antragsstellers, dass der öffentliche Auftraggeber gegen Vergaberecht verstoßen haben könnte, reichen als Entscheidungsgrundlage für ein Gericht bzw. eine Vergabekammer nicht aus. Vermutet der Antragssteller z.B. lediglich, dass der Auftrag den Schwellenwert überschreitet, reicht dies nicht aus.

Darlegungs- und Beweislast

Vielmehr ist der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig. Die von ihm vorgetragenen Indizien müssen mindestens so detailliert sein, dass eine Vergabekammer/ein Gericht wenigstens eine Widerlegung der Behauptung vom öffentlichen Auftraggeber verlangen kann.

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