21.10.2014Fachbeitrag

Beihilfe Fördermittel 041

Bürgschaften sind Beihilfen

Bürgschaften, die ein öffentliches Unternehmen gegenüber einer Bank übernimmt, damit diese Dritten kurzfristig Kredite gewährt, sind staatliche Beihilfen (EuGH, Urteil vom 17.09.2014, C-242/13).

Zurechnung trotz Rechtsmissbrauch?

Der EuGH warf insbesondere die Frage auf, ob die von dem öffentlichen Unternehmen übernommene Bürgschaft eine staatliche Maßnahme im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV ist. Zweifel hieran ergaben sich insbesondere daraus, dass der Geschäftsführer des öffentlichen Unternehmens nicht ordnungsgemäß handelte, die Übernahme der Bürgschaft bewusst geheim hielt und die Unternehmenssatzung missachtete. Wäre der öffentliche Träger des Unternehmens von den Bürgschaften unterrichtet worden, hätte er widersprochen.

Sämtliche Indizien abzuwägen

Nach Auffassung des Gerichts ist die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den Staat aus einer Gesamtheit von Indizien abzuleiten. Die genannten Umstände schließen eine Zurechenbarkeit nur aus, wenn sich aus ihnen ergibt, dass der öffentliche Träger des Unternehmens an der Bürgschaftsgewährung nicht beteiligt war. Über diese Sachverhaltsfrage habe das nationale Gericht zu entscheiden.

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