31.08.2015Fachbeitrag

Update Compliance 17/2015

Bundeskartellamt veröffentlicht Checkliste zur Erkennung unzulässiger Submissionsabsprachen

Das Bundeskartellamt hat eine Informationsbroschüre zur Aufdeckung von Submissionsabsprachen herausgegeben. Anhand der darin enthaltenen Checkliste sollen Mitarbeiter von Vergabestellen überprüfen können, ob in einem Vergabeverfahren strafbare Preisabsprachen zwischen den Bewerbern vorliegen.

Um eine Aufdeckung solcher Taten zu erleichtern, werden Vergabestellen, die Anzeichen für Submissionsabsprachen entdecken, angehalten, diesen Verdacht dem Bundeskartellamt oder der örtlich zuständigen Landeskartellbehörde zu melden. Eine förmliche Anzeigepflicht existiert freilich nicht. Submissionsabsprachen verhindern einen wirksamen Qualitäts- und Preiswettbewerb und verursachen jährlich mehrere Milliarden Euro an Schäden.
 
Das Bundeskartellamt hat in Zusammenarbeit mit Kartellbehörden und Staatsanwälten verschiedene Indikatoren herausgearbeitet, die bei ihrem Vorliegen (kumulativ oder einzeln) eine Submissionsabsprache möglich erscheinen lassen und einen Hinweis (auch in Zweifelsfällen) an ein Kartellamt nahelegen.

Indikatoren sollen danach sein:

  • Angebote mit äußerlicher Ähnlichkeit
  • Kenntnis eines Bieters von fremden Angeboten
  • "Muster" in den Preisen verschiedener Bieter
  • Überraschende, z. B. deutlich überhöhte Preise ohne Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
  • Angebotsmuster/Schema bezüglich der Angebote
  • Scheinangebote
  • Preistrends nach bestimmten Ereignissen

Absprachen von Teilnehmern an einem Vergabeverfahren sind anders als andere Kartellverstöße, die (wenn auch mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können) strafbar. Den Tätern drohen gem. § 298 des Strafgesetzbuches (StGB) bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Daran anknüpfend kommt eine Bebußung des Unternehmens in Betracht. § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) sieht eine Verbandsgeldbuße von bis zu 10 Mio. EUR zzgl. der Abschöpfung des Gewinns aus dem durch die Absprache erlangten Auftrag (§ 17 Abs. 4 OWiG) vor.

Praxishinweis: Das (scheinbare) Vorliegen einer oder auch mehrerer der genannten Indikatoren ist wegen der weiten Fassung und der vielfältigen Interpretationsmöglichkeiten auch bei rechtmäßig arbeitenden Unternehmen möglich. Damit Straf- oder Bußgeldverfahren wegen Submissionsabsprachen eingeleitet und Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden können, müssen gleichwohl tatsächliche Anhaltspunkte für rechtswidriges Handeln vorliegen. Auf diesen sog. „Anfangsverdacht“ hin überprüfen Kartellbehörden und Staatsanwaltschaft Verdachtsäußerungen einzelner Vergabestellen, bevor sie zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Sicherstellungen von Beweismaterial schreiten. Die Schwelle zum Eingreifen ist eher niedrig. Teilnehmer an Vergabeverfahren sollten daher schon den Eindruck vermeiden, an einer Submissionsabsprache beteiligt zu sein.

Generell ist Unternehmen anzuraten, auf Durchsuchungen vorbereitet zu sein. Richtlinien für den Fall strafprozessualer Maßnahmen geben den Mitarbeitern eine wertvolle Orientierung zum richtigen Verhalten.

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