18.09.2020Fachbeitrag

Update Compliance Nr. 11

Bundesrat: Keine generelle Ablehnung des Verbandssanktionengesetzes

Der Regierungsentwurf eines Verbandssanktionengesetzes hat den Bundesrat passiert. In seiner heutigen 993. Sitzung ist der Bundesrat der Empfehlung seines Rechts- und seines Wirtschaftsausschusses nicht gefolgt, sich dem Regierungsentwurf vollständig zu widersetzen. Das Verbandssanktionengesetz ist damit wahrscheinlicher geworden. Unternehmen müssen sich darauf einrichten, im Falle betriebsbezogener Mitarbeiterstraftaten selbst zu "Beschuldigten" eines Sanktionsverfahrens zu werden. Die Entscheidung des Bundesrats, der den Entwurf hätte kippen können, war mit Spannung erwartet worden.

Die vom Rechts- und vom Wirtschaftsausschuss vorgeschlagene Generalablehnung des Regierungsentwurfs fand im Bundesrat nicht die erforderliche absolute Mehrheit. Allerdings weist der Bundesrat in seiner ausführlichen Stellungnahme auf fachlichen Änderungs- und Streichungsbedarf an verschiedenen Stellen des Regierungsentwurfs hin.

Insbesondere stellt der Bundesrat die Verhältnismäßigkeit der harschen Sanktionsandrohungen (bis zu 10% des konzernweiten Jahresumsatzes) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU's) in Frage. Auch sollen an KMU's geringe Anforderungen an Maßnahmen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten gestellt werden.

Der Bundesrat befürchtet des Weiteren eine Überlastung der Justiz und fordert eine effektivere und weniger missbrauchsanfällige Ausgestaltung des Sanktionsverfahrens.

Wirtschaftsverbände hatten sich dem Regierungsentwurf entgegengestellt. Neben dem hohen Sanktionsrahmen wurde dort insbesondere kritisiert, dass die Anforderungen an ein sanktionsmilderndes Compliance Management System im Entwurf nicht hinreichend konkretisiert seien. (Das federführende Bundesjustizministerium hatte angekündigt, Konkretisierungen ggf. in Verordnungsform vorzunehmen.) Zudem würden die Unternehmen faktisch in eine Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden gezwungen, um eine Sanktionsmilderung zu erreichen. Die dabei erforderliche Durchführung interner Ermittlungen stelle eine Privatisierung der Strafverfolgung dar. Kritik hat schließlich die vorgesehene Trennung von interner Ermittlung und Unternehmensverteidigung hervorgerufen.

Mit der Ablehnung des Vorschlags der Ausschüsse, sich dem Verbandssanktionengesetz insgesamt entgegenzustellen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Entwurf zum Ende der Legislaturperiode verabschiedet wird, erheblich gestiegen.

Der Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes sieht vor, dass die Strafverfolgungsbehörden beim Verdacht betriebsbezogener Straftaten von Mitarbeitern immer auch gegen das Unternehmen ermitteln. Bislang liegt die Verfolgung von Unternehmen im Ermessen der Behörden. 

Das Verbandssanktionengesetz tritt im Falle seines Inkrafttretens neben die weiterhin geltenden Regelungen der §§ 30, 130 OWiG. Es gilt für betriebsbezogene Straftaten in gewerblich ausgerichteten Unternehmen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des VerSanG bleibt weiterhin das Regelungssystem des Ordnungswidrigkeitenrechts anwendbar.

Durch die Einrichtung angemessener Vorkehrungen zur Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (also ein effektives Compliance Management System) können Unternehmen das Sanktionsrisiko erheblich mindern. 

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